Rechtliche Risiken beim Kopieren und Einbetten fremder Videos

Risiken beim Kopieren und Einbetten fremder Videos

Im Internet werden nicht nur Fotos und Grafiken genutzt, um aus der Flut der Informationen hervorzustechen, sondern zunehmend auch Videos. Hierbei werden oft nicht eigene, sondern fremde Videos verwendet, sei es auf der eigenen Webseite, im Blog oder auf Social Media Plattformen. Da jedes Video urheberrechtlich geschützt ist, birgt die Nutzung fremder Videos jedoch auch rechtliche Risiken. Werden fremde Videos ohne Erlaubnis genutzt, drohen Abmahungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Daher sollte man wissen, wie man fremde Videos in zulässiger Weise auf der eigenen Webseite einbinden kann.

Urheberrechtlicher Schutz von Videos

Da Videos aus einer Abfolge von Bildern bestehen, können sie nach dem Urhebergesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) als Filmwerke geschützt sei. Als Filmwerk ist jedoch nicht jeder Film geschützt, sondern nur derjenige, der eine persönliche geistige Schöpfung ist.

Filme, denen diese Eigenschaft fehlt, sind aber nicht schutzlos, sondern werden gem. § 95 UrhG als Laufbilder. Um Laufbilder handelt es sich regelmäßig dann, wenn Ereignisse lediglich mittels feststehender Kamera abgefilmt werden, z.B. kulturelle Ereignisse in Tages- oder Wochenschauen oder Live-Übertragungen von Theater oder Sportereignissen. Im Gegensatz zu einem Filmwerk gem. § 2 Abs. Nr. 6 UrhG erlischt die Schutzfrist bei Laufbildnern nicht erst siebzig Jahre nach dem Tod, sondern bereits fünfzig Jahre nach dem Erscheinen der Laufbilder.

Sowohl Filmwerke als auch Laufbilder dürfen nach dem Urhebergesetz jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Inhaber des Leistungsschutzrechts vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zur Verfügung (§ 19a UrhG) gestellt werden.

Sofern man fremde Videos nutzen will, kommt es daher darauf an, ob man bei der in Rede stehenden Nutzung das Video vervielfältigt im Sinne von § 16 UrhG und öffentlich zugänglich macht nach § 19a UrhG. Maßgeblich ist also der technische Vorgang.

Hochladen fremder Videos ohne Zustimmung ist Urheberrechtsverletzung

Laden Sie ein fremdes Video auf Ihrer Webseite, in Ihrem Blog, auf YouTube oder in Ihr Social Media Profil hoch und stellen es für eine unbegrenzte Anzahl von Personen "online", stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn Sie den Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten nicht vorher um Zustimmung gefragt haben. Dabei ist es egal, ob es sich bei dem Video um einen Kinofilm, Dokumentarfilm, Werbefilm oder sonstigen Inhalt handelt, da das Video zumindest als Laufbilder geschützt ist. Unerheblich ist auch, ob Sie das Video für kommerzielle oder nur private Zwecke nutzen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch bei einer rein privaten Nutzung vor. Allein beim Schadensersatz kann es sich mildernd auswirken, dass das Video z.B. nur auf einer privaten Webseite oder in einem nicht kommerziellen Facebook-Profil genutzt wurde.

Einbettung fremder Videos unter Umständen keine Urheberrechtsverletzung

Anders kann die Rechtslage sein, wenn Sie das Video nicht hochladen, sondern mittels einer Embedding-Funktion in Webseiten, Blogs oder Social-Media-Profile nur einbetten. Beim Embedding (Framing) wird das Video in die Webseite, in das Social Media Profil oder in den Blog nur eingebettet. Es kann dort auf diesen Seiten zwar direkt angesehen werden, das eigentliche Video stammt aber weiter von der Webseite, auf der es hochgeladen wurde, z.B. von YouTube. Wird das Video dort gelöscht, verschwindet es auch auf der Website, im Blog oder Social Media Profil. Beim Embedding findet also keine Vervielfältigung statt, sondern technisch handelt es sich um eine Art Verlinkung.

Mit der Frage, ob das Einbetten eines fremden Videos auf der eigenen Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) und der EuGH (aufgrund einer Vorlagefrage des BGH) 2014 und 2015 bereits befasst.

Vorlagefrage BGH an EuGH zum Embedding

Dem BGH lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Diese Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Wettbewerbes hatten dieses Video auf ihrer eigenen Webseite eingebaut. Das Video war auch auf YouTube abrufbar, wobei das klagende Unternehmen bestritt, das Video auf YouTube hochgeladen bzw. seine Zustimmung hierfür erteilt zu haben.

Auf die Klage des Unternehmens verurteilte das Landgericht München die Handelsvertreter wegen Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR. Auf die Berufung der Handelsvertreter wies das OLG München die Klage ab. Hiergegen legte das klagende Unternehmen Revision beim BGH ein.

Der BGH war der Ansicht, dass die Einbettung des Videos auf den Webseiten der Handelsvertreter weder eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG noch öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt, jedoch könne es sich bei der Einbettung um eine unbenannte verbotene Nutzungsform gem. Art. 3 Abs.1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG handeln. Diese Frage legte der BGH dem EuGH vor.

Entscheidung EuGH zur Einbettung fremder Videos

Der EuGH entschied mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (C-348/13 - Framing), dass das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Webseite dann keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Inhalt

  • sich nicht an ein neues Publikum richtet und
  • keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.

Durch die Einbettung darf das Video also keinem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werden. Der EuGH stellte in seinem Urteil klar: Bei einer frei zugänglichen Veröffentlichung im Internet sind sämtliche Internetnutzer potenziell das Publikum. Eine Erweiterung des Publikums erfolgt also nur dann, wenn der Rechteinhaber den Zugang zum Video eingeschränkt hat, etwa durch ein Passwort oder eine Zahlungsbarriere.

Entscheidung BGH zum Embedding fremder Videos

In seinem Embedding-Urteil vom 9. Juli 2015 (I ZR 46/12) übernahm der BGH die Ansicht des EuGH. Das heißt, auch nach Ansicht des BGH stellt das Embedding eines fremden Videos auf der eigenen Webseite jedenfalls dann keine Urheberrechtsverletzung am Video dar, wenn das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich gemacht worden ist. Den Fall abschließend entscheiden konnte der BGH jedoch nicht, da streitig war, ob das klagende Unternehmen das Video auf YouTube hochgeladen hatte. Daher verwies der BGH den Fall zurück an das Oberlandesgericht München, dass diese Frage noch klären muss.

Die Rückverweisung des BGH legt jedoch nahe, dass der BGH davon ausgeht, dass eine Urheberrechtsverletzung jedoch dann vorliegt, wenn ein fremdes Video in die eigene Webseite zwar nur eingebettet wurde, das Video jedoch nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich gemacht worden ist. Ob es auf die Zustimmung des Rechteinhabers tatsächlich ankommt, ist jedoch noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Diese Frage wird jedoch demnächst vom EuGH geklärt, der in einem Fall aus den Niederlanden zu klären hat, ob es tatsächlich auf die Zustimmung zur Veröffentlichung des Ursprungsvideos ankommt.

Zusammenfassung: (bisherige) Rechtslage bei der Nutzung fremder Videos

  • Lädt man fremde Videos ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf Webseiten, in Blogs, Social Media Profilen hoch und macht diese nicht nur einem begrenzten Personenkreis, sondern öffentlich zugänglich, begeht man eine Urheberrechtsverletzung.
  • Bettet man fremde Videos auf Webseiten, in Blogs und Social Media Profilen ein (mittels "Embedding"-Funktion oder "Teilen-Funktion") begeht man keine Urheberrechtsverletzung, sofern das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich gemacht worden ist.
  • Bettet man fremde Videos auf Webseiten, in Blogs und Social Media Profilen ein, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich gemacht worden sind, könnte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Diese Frage wird demnächst von EuGH geklärt.

Achtung: Keine Anwendung der Framing-Entscheidung auf Fotoklau

Die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Bildern und Fotos auf eigene Webseiten ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ist nicht nach den Maßstäben der Embedding-Entscheidung des EuGH bzw. BGH zu beurteilen. Beim Embedding (Framing) ist nämlich entscheidend, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es zu kopieren; damit unterfällt diese Technik nicht dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht. Beim Embedding behält der Rechteinhaber die Herrschaft darüber, ob das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Bei der Übernahme eines Bildes oder Fotos und Integration in die eigene Webseite ist dies jedoch nicht mehr der Fall (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14).