LG Berlin: Werbung mit Firmenlogo als Referenz kann zulässig sein

LG Berlin: Werbung mit Firmenlogo als Referenz kann zulässig sein

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 3.12.2013 entschieden, dass eine beauftragte Grafikagentur ihre für den Auftraggeber erbrachten Grafikarbeiten (hier Firmenlogo) auch dann als Referenz auf der eigenen Webseite präsentieren darf, wenn dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrecht übertragen worden sind. Die Referenznutzung sei im Grafikbereich „geschäftsüblich“.

Sachverhalt: Grafikagentur warb mit Firmenlogo als Referenz

Die klagende Auftraggeberin hatte 2009 bei einer Berliner Designagentur den Entwurf eines Firmenlogos und anschließend den Druck von Visitenkarten und die Erstellung einer Word-Vorlage beauftragt. Als Vergütung war ein Gesamtpreis von 410 EUR vereinbart worden. Schriftliche Vereinbarungen zu Nutzungsrechten wurden (wie so oft) nicht getroffen. Die Designagentur warb auf ihrer Webseite unter dem Button „Referenzen“ mit verschiedenen Referenzprojekten, u.a. führte sie hier das für die klagende Auftraggeberin entworfene Firmenlogo an.

Nachdem die Auftraggeberin dies entdeckt hatte, ließ sie die Designagentur wegen Urheberrechtsverletzung anwaltlich abmahnen. Zur Begründung führte sie an, die Designagentur habe ihr ausschließliche Nutzungsrechte an beauftragten Firmenlogo eingeräumt, mit der Folge, dass der Designagentur jedwede eigene Nutzung, auch für Referenzzwecke, untersagt ist.

Die Designagentur behauptete, sie habe der Auftraggeberin nur einfache Nutzungsrechte am Firmenlogo eingeräumt und sei deshalb weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte. Gegen die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte spreche nicht zuletzt die vereinbarte geringe Vergütung.

Urteil: Logonutzung zu Referenzzwecken durch Grafikagenturen "geschäftsüblich"

Zwar ausschließliche Nutzungrechte am Fimenlogo bei Auftraggeber

Das Landgericht teilte zwar nicht die Auffassung der Designagentur, sie habe der Auftraggeberin nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Seine Auffassung, die Designagentur habe der Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, stützte das Gericht u.a. auf die eigene „Exklusivaussage“ auf der Webseite der Designagentur. Zudem gebiete die Auslegung eines Grafikvertrages zur Erstellung eines Firmenlogos, dass allein der Auftraggeber berechtigt sein soll, das Logo zu nutzen. Einem Firmenlogo soll schließlich Alleinstellung zukommen.

Logonutzung zu Referenzzwecken jedoch "geschäftsüblich"

Überraschenderweise führte dies jedoch nicht dazu, dass das Landgericht die Agentur zur Unterlassung der Nutzung des Firmenlogos für Referenzzwecke verurteilte, sondern das Landgericht argumentierte sodann, dass die Logonutzung zu Referenzzwecken „geschäftsüblich“ sei:

"Es ist nach Ansicht der Kammer als geschäftsüblich anzusehen, dass ein Anbieter gestalterischer Leistungen im Bereich Grafikdesign, der sich mit einem Internetauftritt werbend präsentiert, Beispiele seines Schaffens und Vermögens auch anhand solcher Gestaltungen, an denen er dem Kunden Exklusivrechte eingeräumt hat, öffentlich zugänglich macht, um seinen Stil und seine Vielfalt zu zeigen und Interessenten damit die Entscheidung einer näheren Befassung mit ihm zu erleichtern.

Dabei unterliegt die Kundenbeziehung grundsätzlich keinem Vertraulichkeitsgebot und hat die Beklagte auch gar nicht beanstandet, dass der Umstand der Kundenbeziehung publik gemacht wurde. So lange – wie hier - an der Vertragsbeziehung nichts Anstößiges oder Vertrauliches festzustellen ist, kann die Wiedergabe des Logos sogar zu einem willkommenen kostenlosen Werbeeffekt für den Logoinhaber führen. In einer solchen Situation musste die Beklagte ohne weiteres damit rechnen, dass die Klägerin als ein Gestaltungsmuster präsentieren könnte."

Eine dogmatisch saubere Begründung sieht anders aus. Ob andere Kammern des Landgerichts Berlin oder andere Gerichte dieser „Ansicht“ folgen, bleibt abzuwarten. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bei „Internetfällen“ können sich die Rechteinhaber an das Gericht Ihrer Wahl wenden.

Ungeachtet dessen sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich. So stellt auch das Urteil des Landgerichts Berlin keinen allgemeinen Freifahrtsschein dar. So hätte wohl auch das Landgericht Berlin anders entschieden, wenn beim Auftraggeber ein Interesse an der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung bestanden hätte. Hierzu hatte die klagende Auftraggeberin jedoch nichts vorgetragen.

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 15 O 318/12

Hinweis

Die Nennung von Namen bisheriger Auftraggeber bzw. as Werben mit künstlerischen Arbeiten als Referenz sind für Künstler, Grafiker, Designer und sonstige Kreative beliebte Mittel, um potentielle Kunden von ihren Fähigkeiten zu überzeugen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, können damit zahlreiche rechtliche Probleme verbunden sein, angefangen von Verletzungen von Urheberrechten, Marken- und Namensrechten bis hin zu Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung, sollten die Referenzangaben nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen.

Eine klare und umfassende schriftliche Vereinarung zur Referenznutzung zwischen AUftraggeber und Auftragnehmer ist in jedem Fall einer notfalls durch Gerichte anzustellenden und mit ungewissem Ausgang verbundenen Auslegung vorzuziehen.