LG Köln: GEMA-Gebühren für Veranstaltungsreihe

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Das LG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 14.07.2010 (Az.: 28 O 93/09) damit zu befassen, wer Veranstalter im Sinne des § 81 UrhG, § 13 b UrhWahrnG ist und somit zur Zahlung von GEMA-Gebühren verpflichtet ist. Sachverhalt

Klägerin ist die GEMA, die mittels Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire verwaltet.

Die Beklagte ist eine Agentur im Bereich Veranstaltungsorganisation und Gastspielveranstaltung. Sie war von der T-Mobile mit der Erstellung und Bewerbung eines Event-Konzepts und der Vornahme der für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Beauftragung geeigneter Lokalitäten, beauftragt worden.

2006 fand daraufhin eine Veranstaltungsreihe mit diversen Einzelveranstaltungen und Werbeauftritten von T-Mobile statt, im Rahmen derer an unterschiedlichen Veranstaltungsorten eine öffentliche Wiedergabe von Unterhaltungsmusik mit Tonträgern erfolgte; der Eintrittspreis betrug mindestens 1,00 EUR. Die Beklagte meldete die Veranstaltungen nicht bei der GEMA an.

Mit der Durchführung der Veranstaltungen schloss die Beklagte Verträge mit zwei Agenturen, die die Locations anmieten sollten. In diesen Verträgen hieß es ua. wie folgt:

 

"(...) veranstaltet exklusiv für T-Mobile und …agenten regionale Vorabi-Partys.

Der örtliche Durchführer übernimmt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung.

Der örtliche Durchführer führt die Verhandlungen mit den Lokalitäten unter folgenden Maßgaben:

...

– GEMA trägt der Inhaber der Location

..."

Auch mit den jeweiligen Inhabern der Locations wurden entsprechende Verträge abgeschlossen. Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Betreiber der Location war, dass die Anmeldung und Abführung der GEMA-Gebühren durch den örtlichen Durchführer der Veranstaltung übernommen werden sollte. Die jeweiligen Inhaber der Locations (...) hatten ihren Diskothekenbetrieb allgemein bei der Klägerin angemeldet und führten jeweils auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für den Betrieb der Disko pauschale Gebühren an die Klägerin ab.

Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten unter Zugrundelegung der Tarife M-U I 7 E, M-U I 6 E und M-U I 8 E, die auf dem Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes und den Eintrittspreisen sowie einem 100 %igen Kontrollzuschlag, einem 50 %igen Werbe- und einem 20 %igen H-Anteil basieren, für insgesamt sieben Einzelveranstaltungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.161,66 EUR in Rechnung. Diese Forderung wurde in der Folge durch das Computermahnprogramm der Klägerin insgesamt vier Mal angemahnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte hinsichtlich der durch die Nichtabführung der GEMA-Gebühren begangenen Urheberrechtsverletzungen jedenfalls einer gesamtschuldnerischen Mithaftung unterliegt. Die Beklagte sei zumindest Mitveranstalterin der Partyreihe. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen eindeutig, da die Beklagte – unstreitig – als "Veranstalter" bezeichnet würde, sie für die Buchung der "DJs" verantwortlich sei und ihr auch Einnahmen aus den Veranstaltungen zustünden. Ferner führte sie an, dass die Zahlung der Gebühren für den allgemeinen Diskothekenbetrieb nicht ausreichend sei, da die Veranstaltungen im Rahmen der Eventreihe als Sonderveranstaltungen anzusehen seien, die nicht von dem Rahmenvertrag des üblichen Betriebes der Diskotheken umfasst seien.

Entscheidung:

Das LG Köln gab der GEMA recht un d sprach ihr einen Schadensersatzanspruch gemäß § § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu, da die Beklagte durch die nicht angemeldete öffentliche Musikwiedergabe das Urheberrecht gemäß §§ 15 Absatz 1, 19 Absatz 2 UrhG der von der GEMA vertretenen Künstler widerrechtlich verletzt hat.

Da die Beklagte jedenfalls als Mitveranstalterin der einzelnen Veranstatlungen anzusehen sei, war sie verpflichtet, vor den Veranstaltungen gemäß § 13 b Abs. 1 UrhWahrnG die Einwilligung der GEMA einzuholen. Zur Begründung führte das LG Köln wie folgt aus:

 

"Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst die Veranstaltereigenschaft denjenigen, der eine Aufführung angeordnet hat, durch dessen Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird (...) sowie insbesondere denjenigen, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist (...). Darüber hinaus kommt es ausschlaggebend darauf an, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Programmgestaltung hat und auch den wirtschaftlichen Nutzen aus der Aufführung zieht (... ). Keine Verantwortlichkeit trägt dahingegen derjenige, der nur die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft (...).

Bei den Veranstaltungen in K. und O. schloss die Beklagte mit dem örtlichen Durchführer einen Vertrag, wonach die Veranstaltung exklusiv für T-Mobile erfolgte, welche gemeinsam mit der Beklagten Anzahl und Standorte der Veranstaltungen festlegen sollte. Dabei trat sie bereits der formellen Bezeichnung nach als "Veranstalter" auf. Wenngleich die Bezeichnung im Vertrag allein das Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander betrifft (...), so kommt ihm vorliegend unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhaltes für das Verhältnis zur Klägerin dennoch indizielle Bedeutung zu. Dass die Beklagte als Veranstalter vor Ort tätig werden sollte, ergibt sich insoweit auch aus der der Beklagten offensichtlich eingeräumten Befugnis, weitere örtliche Durchführer zu beauftragen, und zwar auch als Kooperationspartner. Es erfolgte darüber hinaus eine Beauftragung eines Fotografen (...) in eigenem Namen und für eigene Rechnung für eine Vor-Ort-Berichterstattung auf allen Events. Eine solche Befugnis ist mit der Rolle eines vollständig abhängigen Dienstleisters nicht vereinbar (...), sondern spricht für eine erhebliche eigenverantwortliche organisatorische Durchführung von Aufführungen. Die Rolle der Beklagten bestand damit nicht nur darin, die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr oblag ihr neben der Erstellung eines entsprechenden Konzeptes nach eigenem Vorbringen auch die konkrete Durchführung von Abi-Veranstaltungen durch die Beauftragung bekannter Lokalitäten. Sie bestimmte im Rahmen dessen auch die Partymottos, die Eintrittspreise und nahm die Werbung in der von ihr gewünschten Zielgruppe vor. "

Fazit:

Die vertragliche Aufgabenbeschreibung und der tatsächliche Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum bei der Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen entscheidet darüber, ob jemand zumindest als Mitveranstalter im Sinne des Urheberrechts und damit als zur GEMA-Gebühren-Zahlung verpflichtet anzusehen ist.

Zur Zahlung gegenüber der GEMA bleibt der Mitveranstalter auch verpflichet, wenn er in mit Dritten abgeschlossenen Verträgen diese zur Zahlung von GEMA-Gebühren verpflichtet hat. Diese interne Freistellungsvereinbarung hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis Veranstalter - GEMA.