OLG Hamburg: Voraussetzungen einer wirksamen Nutzungsrechtseinräumung zur Nutzung von Grafiken im Internet

Das OLG Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az.: 5 U 221/08) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Klausel, die die Verwendung von grafischen Gestaltungen auf körperlichen Waren gestattet, auch eine Nutzung im Internet, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG mitumfasst.

Das OLG Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az.: 5 U 221/08) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Klausel, die die Verwendung von grafischen Gestaltungen auf körperlichen Waren gestattet, auch eine Nutzung im Internet, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG mitumfasst.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte mit dem Urheber verschiedene Verträge zur Nutzung von grafischen Gestaltungen geschlossen; eine Nutzung im Internet ist in diesen nicht erwähnt.

Weder der Kläger noch der Urheber hatten die in Rede stehenden grafischen Gestaltungen ins Internet eingestellt und auch Dritten hierfür keine Lizenz erteilt. Dennoch wurden die Grafiken 2005 und sodann auch 2006 und 2007 als so genannte thumbnails im Rahmen der Google-Bildersuche angezeigt. Der Kläger mahnte die Betreiberin der Suchmaschine 2005 ab, diese entfernte die thumbnails, verweigerte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Als in den Folgejahren erneut thumbnails der Grafiken im Rahmen der Google-Bildersuche angezeigt wurden, verklagte der Kläger die Betreiberin der Suchmaschine auf Unterlassung wegen Verletzung des Rechts zur Verwertung im Internet, insbesondere zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und berief sich bzgl. seiner Klagebefugnis u.a. auf die Nutzungsrechtseinräumungen in den mit dem Urheber geschlossenen Verträge.

Entscheidung:

Das OLG wies die Klage ab. Der Kläger hatte zwar vorgetragen, dass eine umfassende Übertragung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an ihn gewollt war, das Gericht sah diese Behauptung jedoch weder nach dem Inhalt der mit dem Urheber geschlossenen Nutzungsrechtsverträge noch nach dessen Zeugenaussagen im Prozess als bewiesen an. Hierzu führte es wie folgt aus:

"An der Plausibilität dieser Behauptung bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, als die vom Kläger vorgelegten Versionen dieses Vertrages eine Übertragung von Rechten gerade zur Verwertung der Werke im Internet nicht erkennen lassen. Der Wortlaut der Klausel zum Umfang der Rechteübertragung spricht vielmehr dagegen, dass hiermit auch derartige unkörperliche Verwendungsformen gemeint sein konnten. Denn in § 2 des auf den 3.4.1998 datierten Vertrages heißt es zum Umfang der Rechteübertragung:

"C. K. überträgt Herrn W. T. C. A. H. für alle Bereiche des Warenverkehrs (z. B. Fabrikation und Vermarktung von Textilien und sonstigen Waren) die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen sämtlichen Entwürfen, Skizzen und Vorlagen hinsichtlich aller Elemente einschließlich der dazugehörigen Wort- und Textelemente, und zwar für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, aber mindestens bis zum 31.12.2024, falls die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist unzulässig sein sollte. Eingeschlossen ist das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte gegen Entgelt.

[…]

Die Nutzungsrechte umfassen alle bedruckbaren und bestickbaren Waren, insbesondere Textilien wie T-Shirts, Sweats, Hosen, Kopfbedeckung, Patches, Papierwaren, insbesondere Postkarten, Poster und alle anderen Papierwaren, insbesondere gepixelte Bilder, wie sie für technische Geräte genutzt werden können, und alle Warengattungen und alle anderen Bereiche."

Auf Grund des Wortlauts der Klausel vermochte sich das OLG der Ansicht des Klägers nicht anzuschließen, dass mit einer derartigen Klausel unmissverständlich im Rahmen einer umfassenden Übertragung aller Nutzungsrechte auch das Recht zur unkörperlichen Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke im Internet - wie etwa das hier maßgebliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - übertragen worden sei.

"Vielmehr bezieht sich der Wortlaut dieser Klausel in allererster Linie auf die Verwendung der Motive auf körperlichen Waren wie die genannten Textilien und Papierwaren. Die Übertragung erfolgt ausdrücklich "für alle Bereiche des "Warenverkehrs" [...]. Zutreffend hatte das Landgericht im Beschluss vom 21.3.2006, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zurückgewiesen worden war, darauf hingewiesen, dass in dieser Klausel trotz der detaillierten Darstellung des Umfangs der übertragenen Rechte von dem Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung oder einem vergleichbaren Recht nicht die Rede ist."

Auch auf die am Ende der Klausel befindliche Formulierung "und alle anderen Bereiche"konnte sich der Kläger nicht berufen:

"Die angehängte Formulierung am Ende des zitierten Teils der Klausel (»… und alle anderen Bereiche«) ist demgegenüber völlig konturenlos und begründet für sich keine umfassende Rechtsübertragung. Mit dieser Formulierung ist für den objektiven Erklärungsempfänger nicht gemeint, dass die Rechteübertragung über den Bereich des Warenverkehrs hinaus erweitert werden sollte. Hätte man eine solche umfassende Rechteübertragung gewollt, hätte es nähergelegen, damit die Klausel einzuleiten und nicht die entscheidende Formulierung im allerletzten Halbsatz zu "verstecken". Die Klausel des § 2 ist vielmehr insgesamt so aufgebaut, dass die gesamte Rechteeinräumung unter der einleitenden Prämisse "für alle Bereiche des Warenverkehrs" steht. In § 2 folgen dementsprechend detaillierte Ausführungen zum Umfang der übertragenen Rechte, die sich durchweg nur auf Waren beziehen. Sprachlich unmissverständlich bezieht sich namentlich die Nennung der »gepixelten Bilder« in der Klausel ausschließlich auf diesen Bereich und soll nur den Fall einschließen, dass die Motive zur Verwendung auf körperlichen Waren in Dateien umgewandelt werden müssen. Demnach ist der Nachsatz ("… und alle anderen Bereiche") im Kontext der Klausel nicht als unmissverständliche umfassende Übertragung aller Nutzungsrechte zu verstehen, sondern kann auch als "alle anderen Bereiche des Warenverkehrs" gelesen werden, nämlich nicht nur die Waren selbst betreffend, sondern etwa auch deren Bewerbung und Verpackung.(...)"

Fazit:


In Lizenzverträgen müssen die jeweiligen Nutzungsrechte und der jeweilige Nutzungszweck explizit und umfassend angeführt werden, andernfalls verbleiben die Rechte beim Urheber.