Die Sängerin Julia Neigel versucht seit Jahren, vor Gericht einen höheren Anteil an den GEMA-Erlösen für die Songs der „Jule Neigel Band“ zu erstreiten. Die Sängerin hatte ihre Ex-Band-Kollegen mit der Begründung verklagt, diese hätten weit weniger zu den gemeinsamen Songs beigetragen als damals gegenüber der GEMA gemeldet. Das Landgericht Mannheim hatte die Klage von Neigel abgewiesen. Die von Neigel eingelegte Berufung wurde nunmehr vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen.
Sachverhalt: Musikerin verklagt Ex-Band-Mittglieder auf höhere GEMA-Beteiligung
Die „Jule Neigel Band“ veröffentlichte von 1988 bis 1998 insgesamt acht Musikalben. Neigel und ihre Ex-Band-Kollegen streiten bei zahlreichen Songs über das Maß ihrer schöpferischen Beteiligung am Schaffensprozess und über daraus resultierende urheberrechtliche Ansprüche. Julia Neigel behauptet, ihr Anteil an der Komposition der streitigen Musiktitel sei gegenüber der GEMA zu niedrig angegeben worden. Daher habe sie von der GEMA zu geringere Tantiemen erhalten und weitere Schäden erlitten. In diesem Zusammenhang behauptete Neigel, sie sei von ihren Ex-Band-Kollegen damals über die Voraussetzungen, unter denen sie bei der GEMA als Komponistin registriert werden konnte, arglistig getäuscht worden.
Urteil: GEMA-Meldungen sind auch intern verbindlich für Bandmitglieder
Das Landgericht Mannheim hat die Klage von Julia Neigel nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen.
Auf die Berufung von Julia Neigel hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe Zeugen zu der Behauptung von Neigel vernommen, ob sie über die Voraussetzungen, unter denen sie bei der GEMA als Komponistin registriert werden konnte, arglistig getäuscht worden sei. Eine derartige vorsätzliche Täuschung durch ihre Ex-Band-Kollegen konnte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen.
Nach Auffassung des Gerichts ist Neigel deshalb an die Vereinbarungen, die sie mit ihren Ex-Band-Kollegen über die GEMA-Meldungen getroffen hat, gebunden. Diese Abreden dienten seinerzeit nämlich dazu, die Unsicherheiten über den Umfang der Beteiligung an den einzelnen Kompositionen zu beseitigen sowie variierende Beteiligungsintensitäten von Komposition zu Komposition auszugleichen und die Beteiligungsverhältnisse dauerhaft zu klären. Den GEMA-Meldungen kam deshalb die Funktion eines Vergleichs zu. Damit schied eine Kündigung der Vereinbarungen aus. Die Anträge von Neigel auf Zustimmung zur Umregistrierung der Kompositionsanteile bei der GEMA waren deshalb unbegründet; auch die weiteren Klageanträge blieben ohne Erfolg.
Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Damit ist Neigel der Gang zum BGH verwehrt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, Az. 6 U 103/12