AG München: Unzulässige Veröffentlichung einer Abbildung eines Kunstwerkes in einer Zeitung

Das AG München hatte sich in seinem Urteil vom 13. August 2010 (Az.: 161 C 7783/10) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Abbildung eines Kunstwerkes im Rahmen eines Artikels über den 250.000. Besucher eines Museums zulässig ist.

Das AG München hatte sich in seinem Urteil vom 13. August 2010 (Az.: 161 C 7783/10) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Abbildung eines Kunstwerkes im Rahmen eines Artikels über den 250.000. Besucher eines Museums zulässig ist.

Sachverhalt:

Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft in Deutschland für die Wahrnehmung von Rechten an Werken der bildenden Kunst; Beklagte ein Zeitungsverlag.

Im Rahmen eines Artikels in einer Zeitung, der sich dem 250 000 Besucher eines Museums widmete, wurden verschiedene Fotos, auf denen neben Museumsbesucher u.a. die Skulptur "Lord S." abgebildet war, veröffentlicht, ohne dass der Rechteinhaber seine Zustimmung hierzu erteilt hatte. Die Verwertungsgesellschaft sah hierin eine Verletzung des allein dem Urheber zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts nach §§ 15, 16 UrhG und klagte auf Schadensersatz.

 

Entscheidung:

Das AG bejahte eine Urheberrechtsverletzung, sah die Veröffentlichung insbesondere nicht durch die Zitierfreiheit gem. § 50 UrhG bzw. wegen tagesaktueller Berichterstattung gem. § 51 UrhG als gedeckt an und verurteilte die Beklagte zum Schadensersatz in Form einer Abdrucklizenz in Höhe von ca. 244 EUR.

Den vom Beklagten erhobenen Einwand, bei der Veröffentlichung handele es sich um eine zulässige Berichterstattung nach § 50 UrhG, wies das AG mit der Begründung zurück, dass die Abbildung der Skulpur nicht erforderlich war, um über das Tagesereignis an sich, nämlich der 250.000 Museumsbesucher, zu berichten:

"Bei der Berichterstattung über den 250.000. Besucher des Museums Brandhorst handelt es sich um die Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, auch war die streitgegenständliche Skulptur bei diesem Ereignis wahrnehmbar.

Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Wiedergabe des Lieblingsobjektes/-bildes anderer Besucher (...) und der Tatsache, dass der 250.000. Besucher das Museum besucht. Die Wiedergabe des Objektes ist daher nicht mehr von der Berichterstattung über das Tagesereignis umfasst und damit durch den Zweck der Berichterstattung nicht geboten und daher nach § 50 UrhG unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine nach § 50 UrhG zulässige Berichterstattung voraus, dass das Werk nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang wiedergegeben werden darf und das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung getreten sein darf, da der Urheber nicht an den Einnahmen der Berichterstattung beteiligt wird (...) Die Regelung in § 50 UrhG berücksichtigt damit die Meinungs- und Pressefreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und die Interessen und Rechte des Urhebers auf der anderen Seite und stellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar (...).

 

Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Berichterstattung anwendet, dann bezieht sich die Wiedergabe der Werke gerade nicht auf die Tatsache, dass der 250.000. Besucher die Sammlung Brandhorst besichtigt, sodass der erforderliche Zusammenhang mit dem Tagesereignis fehlt. Anders als bei der Werkwiedergabe anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung, wo die Abbildung einzelner Werke der Ausstellung in angemessenen Umfang durch § 50 UrhG gedeckt ist, weil der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis (Eröffnung einer bestimmten Ausstellung) und der Werkwiedergabe (Bilder aus dieser Ausstellung) besteht, haben die Lieblingsbilder weiterer Besucher keinen Zusammenhang mit dem Ereignis, über das als Tagesereignis berichtet wird, nämlich dem 250.000. Besucher."

Auch eine Zulässigkeit auf Grund der Zitierfreiheit nach § 51 UrhG wies das Gericht mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere der Zitatfunktion, zurück:

"Die Wiedergabe des streitgegenständlichen Werkes ist auch nicht nach § 51 UrhG zulässig. Die Äußerungen, die einen Bezug zum abgebildeten Werk haben, stammen nicht von der Autorin des streitgegenständlichen Artikels, sondern von den befragten Besuchern, stellen also schon selber ein Zitat dar, sodass es bereits deshalb am Zitatzweck fehlt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zitats ist, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird (...). Daran fehlt es vorliegend, da nicht eigene Gedanken der Autorin belegt werden sollen, sondern die Aussagen der von ihr interviewten Personen bebildert werden sollen. So fehlt es am erforderlichen Belegcharakter für die eigenen Aussagen und damit am Vorliegen eines Zitatzweckes."

 

Fazit:

 

Auch im Rahmen aktueller Berichterstattungen ist stets eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob hierfür Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden dürfen. Insbesondere ist zu beachten, dass die urheberrechtlichen Schranken, die eine erlaubnisfreie Benutzung gestatten, nach der Rechtsprechung eng auszulegen sind.