Urheberrechtlicher Schutz von Stellenanzeigen

Stellenanzeigen und Urheberrecht

Das Kammergericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Stellenanzeige urheberrechtlichen Schutz genießt. Ebenso wie bei anderen Sprachwerken, genießen auch Stellenanzeigen nur Urheberrechtsschutz, wenn sie sich aus der Masse des Alltäglichen abheben, also einen Mindestgrad an Eigentümlichkeit aufweisen.

Sachverhalt: ungefragte Übernahme einer Stellenanzeige

Die Beklagte übernahm von der Klägerin ohne deren Wissen und Zustimmung eine Stellenanzeige. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Stellenanzeige urheberrechtlich geschützt ist und verlangte daher von der Beklagten Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte die Klägerin beim Landgericht Berlin den Erlass einer Eilverfügung.

Das Landgericht wies den Antrag ab, da die Stellenanzeige nach seiner Ansicht mangels ausreichender Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz genießt und der Klägerin daher kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

Kammergericht: (diese) Stellenanzeige genießt keinen Urheberschutz

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin beim Kammergericht blieb erfolglos. Auch nach Ansicht des Kammergerichts fehlt der Stellenanzeige die nach dem Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe.

Zwar - so das Kammergericht - können auch Stellenanzeigen als Sprachwerke grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen, erforderlich sei aber (wie auch bei anderen Sprachwerken), dass die Stellenanzeige sich von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistung abhebt:

"Wie das Landgericht zutreffend feststellte, individualisiert nach diesen Kriterien allein der lockere Sprachstil im ersten Absatz unter der Überschrift “Stellenbeschreibung” nicht den streitgegenständlichen Text der Antragstellerin. Denn Stellenanzeigen zeichnen sich im Allgemeinen nicht (mehr) ausschließlich durch einen formalen, distanzierten Sprachstil aus. Die streitgegenständliche Stellenanzeige reiht sich vielmehr auch mit ihrem lockeren Sprachstil in eine Vielzahl handwerklicher Leistungen ein, wie sie tagtäglich in Stellenanzeigen praktiziert werden. Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (...) hebt sich die streitgegenständliche Anzeige auch nicht dadurch aus der Masse des Alltäglichen ab, indem sie sich etwa einer Syntax, eines Inhalts oder eines Duktus bedient, die für Stellenanzeigen ungewöhnlich sind. Anders als bei der Charakterisierung einer Person in einer Partnerschaftsanzeige, wie sie der Entscheidung des Landgerichts München zugrunde lag, ist die Anzeige für eine Arbeitsstelle wie die vorliegende auch nicht davon geprägt, dass sich bei der Beschreibung der Stelle “insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen” (...) lässt. Dies ist aufgrund der Natur der Sache vielmehr einer Partnerschaftsanzeige vorbehalten, die - anders als eine Stellenanzeige - auf die zu beschreibende Person und nicht auf Kriterien wie Qualifikationen und Fähigkeiten des Interessenten sowie die ausgeschriebene Tätigkeit beschränkt ist. Denn selbst wenn die Stellenanzeige wie vorliegend die Persönlichkeit des Bewerbers deutlich in den Vordergrund stellt, so zielt die Stellenanzeige doch weiterhin - wie im Übrigen auch schon ihr Name sagt - auf die Ausschreibung einer Arbeitsstelle, mithin auf eine mit einer Person zu besetzende Funktion, und nicht alleine auf die Beschreibung des Charakters oder der Persönlichkeit eines Menschen ab. (...)

Schließlich ist auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des von den Herren N. und H. geschaffenen Textes keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Absatz 2 UrhG zu sehen. Denn auch dem im ersten Absatz der Anzeige unter der Überschrift “Stellenausschreibung” einleitenden Teil der Stellenanzeige ist nach dem Vorgesagten ein überwiegend beschreibender, nicht aber hinreichend individueller und dadurch von dem allgemeinen, durchschnittlichen Schaffen abhebender Sprachgebrauch gegeben, der auch nicht im Sinne der "Kleinen Münze" gegen identische Übernahme von dem Senat als urheberrechtlich geschützt angesehen werden kann."

Kammergericht, Beschluss vom 18.07.2016 - Az.: 23 W 57/16