BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Anzeige von Google-Vorschaubildern

Goolge Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung

Der BGH hat am 22.9.2017 entschieden, dass die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen wie Google im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Sachverhalt: AOL-Bildersuche zeigt Google-Vorschaubilder an

Die Klägerin betreibt eine Adult-Erotik-Webseite (perfect10.com), auf der sie Nacktfotos anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen. Den Kunden war verboten, die heruntergeladenen Inhalte selbst ins Internet zu stellen.

Die Beklagte (AOL) bietet auf ihrer Internetseite (aol.de) die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche griff AOL zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (2009) auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der AOL auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hatte (mittlerweile nutzt AOL die Suchmaschine BING).

Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht.Die derart aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert.

Gaben die Internetnutzer in die Suchmaske von AOL einen Suchbegriff ein, wurden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der AOL-Webseite in Ergebnislisten angezeigt. Bei Eingabe bestimmter Namen in die AOL-Suchmaske wurden im Juni 2009 8 verkleinerte Fotografien von 2 unter diesen Namen autretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Diese Bilder hatte die Google- Bildersuchmaschine auf frei zugänglichen Internetseiten gefunden.

Die Klägerin behauptet, sie verfüge über ausschließliche Nutzungsrechte an den Fotos; diese habe sie in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Fotos heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Google Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der AOL-Webseite eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und verklagte AOL daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

Die Klägerin verlor sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Nunmehr entschied auch der BGH in der Revisionsinstanz gegen die Klägerin.

BGH: Anzeige von Google-Vorschaubildern keine Urheberrechtsverletzung

Der BGH entschied, dass AOL dadurch, dass sie die von der Google Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf der AOL-Webseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe der Fotos verletzt hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotos ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

Google-Bildersuche ist keine Urheberrechtsverletzung

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.

Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die - wie im Streitfall - den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

... auch wenn Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurden

Im Streitfall musste AOL nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind.

Suchmaschine muss nicht prüfen, ob Rechteinhaber am Bild zugestimmt hat

Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Suchmaschine haftet nur bei Kenntnis(müssen) der fehlenden Zustimmung des Rechteinhabers

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

BGH, Urteil vom 21.9.2017, Az:  I ZR 11/16 - Vorschaubilder III

Quelle: PM des BGH vom 21.09.2017

Fazit

Mit diesem Urteil hat der BGH Google einen Freifahrtsschein für die Google-Bildersuche erteilt. Daher ist Unternehmen, die Bilder nutzen, anzuraten, nicht auf das Bild 
selbst zu verlinken, sondern auf einen Google Suchtreffer.

Die BGH-Entscheidung "Vorschaubilder III" bedeutet jedoch nicht, dass Rechteinhaber die Anzeige von Bildern, die ohne ihre Zustimmung ins Internet gestellt wurden, hinnehmen müssen. Die Rechteinhaber können Google (und andere Suchmaschinen) darauf hinweisen, dass bei den Treffern im Rahmen der Bildersuche Bilder angezeigt werden, die ohne ihre Zustimmung ins Internet gestellt wurden. Löscht Google (oder eine andere Suchmaschine) das Bild dann nicht, haften auch Suchmaschinen wie Google als Störer wegen einer Urheberrechtsverletztung.