Das Landgericht Berlin hatte sich im Rahmen eines PKH-Verfahrens mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Logo für ein Spiel, das aus einem Schriftzug auf Notenlinien mit Noten besteht, urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht verneinte Urheberschutz für das konkrete Logo mangels erkennbarer künstlerischer Leistungen.
Sachverhalt: Entwurf eines Logos für ein Spiel
Die Antragsgegnerin verlegt Spiele. Für eines der Spiele entwarf der Antragsteller ein Logo. Aufgrund des damals geringen Budgets der Antragsgegnerin berechnete er für die Nutzung des Logos 300,00 EUR.
Aus Anlass einer Neuauflage des Spieles erkundigte sich die Antragsgegnerin, was der Antragsteller für die weitere Nutzung u.a. des Logos verlange. Der Antragsteller erstellte daraufhin das ein Angebot, dass die Antragsgegnerin nicht annahm. In der Folge veröffentlichte die Antragsgegnerin das Spiel in einer Neuauflage von ca. 3.000 Stück und verwendete dabei das Logo in einer leicht veränderten Version.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin daraufhin zur Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz (zunächst 7.000 EUR, dann "nur" noch 3.000 EUR, eingeklagt wurden schließlich nur noch 1.700 EUR) und Erstattung von Abmahnkosten auf. Da die Antragsgegnerin (vertreten von Frau Rechtsanwältin Himburg, den Forderungen des Antragstellers nicht nachkam, erhob dieser Klage und beantragte, ihm für die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren - Ohne Erfolg !
Urteil: Konkretes Logos für Spiel genießt keinen Urheberrechtsschutz
Das Landgericht Berlin wies den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurück. Zur Begründung verwies das Landgericht Berlin darauf, dass es sich bei dem vom Antragsteller entworfenen Logo nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handelt. Teile des Logos (Schriftart) habe er schon gar nicht selbst entworfen, die weiteren Bestandteile des Logos (Noten) seien nicht urheberrechtlich geschützt. Die Idee an sich (Schriftzug auf Notenlinie) sei ebenfalls nicht schutzfähig, da Ideen "frei" sind.
Das Landgericht Berlin wörtlich:
„Zwar kann ein Logo gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG als Werk der angewandten Kunst geschützt sein. Dem Logo des Antragsstellers fehlt jedoch die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe.
Allerdings sind an Werke der angewandten Kunst im Vergleich zu Werken der zweckfreien Kunst nach neuerer Rechtsprechung keine erhöhten Anforderungen mehr zu stellen (BGH GRUR 2014, 175- Geburtstagszug). Jedoch sind auch hier nur solche Arbeiten geschützt, die eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (BGH aaO.) Es muss ein Gestaltungsspielraum bestehen und dieser muss vom Urheber dafür genutzt werden, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.
Das Logo des Antragsstellers besteht aus drei Elementen: dem Schriftzug, den Noten sowie den Notenlinien. Bei diesen Einzelelementen handelt es sich schon um keine Schöpfungen, zumindest keine des Antragstellers, und auch bei einer Gesamtbetrachtung folgt nichts anderes:
a) Noten genießen in ihrer grafischen Gestalt keinen Schutz (BGH GRUR 1986, 895 - Notenstichbilder, ...). Gleiches gilt für die dazugehörigen Notenlinien. Daran ändert auch die übliche, vorliegend jedoch fehlende Parallelität der Notenlinien nichts. Hierdurch wird zwar eine gewisse Skizzenhaftigkeit angedeutet. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch noch keine künstlerische Leistung.
b) Bei der gewählten Schriftart handelt es sich um keine Schöpfung des Antragstellers. Schutzfähig sind lediglich solche Erzeugnisse, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen (...). Auch der Antragssteller hat eingeräumt, dass Grundlage der von ihm gewählten Schrift die zumindest seit 2005 im Internet allgemein zugängliche Schriftart „Musicals“ ist (...). Zwar will er die Schriftart für sein Logo verändert haben. Solche Veränderungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und im Einzelnen auch nicht benannt.
c) Schließlich führt auch die Gesamtbetrachtung dieser - wie gesagt: im Einzelnen nicht schutzfähigen - Elemente nicht zu einer schutzfähigen persönlichen geistigen Schöpfung.
Die bloße Idee ist ohnehin nicht schutzfähig, da das Werk dann noch nicht wahrnehmbar ist (...). Außerdem fehlt es der konkreten Umsetzung der Idee, den Schriftzug auf Notenlinien zu platzieren und einzelne Noten anzufügen, an der erforderlichen Individualität. Zwar muss ein geschütztes Werk nicht völlig neu sein, jedoch ist es nicht ausreichend, lediglich vorhandene Ausdrucksformen zu wiederholen, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben (...). Wie aus Anlage 1 zur Anlage K 14 ersichtlich ist, gibt es bereits weitestgehend gleiche Gestaltungen.“
LG Berlin, Beschluss vom 28.11.2017, AZ. 15 0 306/17