Zerstörung eines Kunstwerkes kann Urheberrechte verletzen

Zerstörung eines Kunstwerkes kann Urheberrechtsverletzung sein

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 21.02.2019 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Kunstobjekt im Museum) ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt. Nach dem BGH ist diese Frage im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers zu beantworten.

Sachverhalt: Kunsthalle Mannheim deinstalliert Kunstwerk wegen Umbau

Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb.

Die Klägerin wurde 2006 mit der Realisierung der multimedialen und multidimensionalen Rauminstallation "HHole (for Mannheim) 2006" für den Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim beauftragt. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des Athene-Trakts, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind. Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im "Ground Room" durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel projiziert wird.

Im Vertrag wurde das Werk als "permanente Rauminstallation" und "work in progress, d.h. ein evolving art work" bezeichnet, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt. Nach Vollendung sollte das Werk in das Eigentum der Kunsthalle übergehen.

2012 beschloss die Beklagte einen Umbau der Kunsthalle Mannheim. Im Zuge der Umbaumaßnahmen sollte das Werk "HHole (for Mannheim)" vollständig entfernt werden. Die Klägerin sah in der bereits begonnenen Entfernung ihrer Rauminstallation eine Verletzung ihres Urheberrechts und verlangte von der Beklagten Unterlassung bzw. Wiederherstellung sowie Schadensersatz.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Klägerin ab. Auch die Revision der Künstlerin beim BGH hatte keinen Erfolg.

BGH: Zerstörung  eines Kunstwerkes kann Urheberrechte verletzen

Auch der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch der Künstlerin gegen die Deinstallation ihres Kunstwerkes. Ein Anspruch, es zu unterlassen, die Rauminstalltion zu vernichten, ergebe sich insbesondere nicht aus dem Urhebergesetz (§ 14 UrhG).

Vernichtung eines Kunstwerkes kann Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen

Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten. Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat

Der BGH entscheidet die bisher umstrittene Frage dahingehend, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG darstellen kann:

"Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten.“

Umfassende Interessenabwägung Eigentümer - Urheber erforderlich

Ob die Vernichtung eines Werkes eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks voraus.

Interessen des Urhebers

Auf Seiten des Urhebers ist dabei zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

Interessen des Eigentümers

Auf Seiten des Eigentümers sind, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung zu berücksichtigen.

Bei Bauwerken überwiegen in der Regel Interessen des Eigentümers

Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden – so der BGH - die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

"Zu der nach § 903 BGB dem Eigentümer zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (…). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann.“

Eigentümer muss Neugestaltung von Bauwerken nicht an Urheberinteressen ausrichten

Der BGH stellte sodann klar, dass der Eigentümer von Bauwerken die Neugestaltung nicht an den Interessen des mit dem Bauwerk verbundenen Kunstwerke ausrichten müsse, insbesondere müsse der Eigentümer nicht prüfen, ob bei anderen Planungsalternativen das Kunstwerk ggf. erhalten werden könnte:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (…).

Diese Grundsätze gelten (…) erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten soll (…). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr wahrnehmbar ist.“

Auch öffentliche Hand darf Museen ändern oder dabei Kunstwerke vernichten

Nach Ansicht des BGH sei die Interessenabwägung wie vorstehend auszuführen auch im Verhältnis zwischen Museen der öffentlichen Hand und dem Urheber von zweckfreien Kunstwerken:

„(auch) ein Kunstmuseum der öffentlichen Hand kann ein Interesse an einer Änderung der Museumsgebäude und der Ausstellungsflächen haben könne. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können.“

BGH, Urteil vom 21.02.2019, Az.: I ZR 98/17 (HHole für Mannheim)

Praxishinweis

Mit diesem Urteil steht fest, dass nicht nur die Entstellung oder Beschädigung, sondern auch die Vernichtung eines Kunstwerkes einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellen kann.

Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere die Art des Werkes, dessen Gestaltungshöhe und ob das Werk unlösbar mit einem Bauwerk verbunden ist.

Handelt es sich um ein Werk, das unlösbar mit einem Bauwerk verbunden ist, gehen in der Regel die Interessen des Eigentümers an der Umgestaltung des Bauwerks vor. Beim Umbau hat der Eigentümer sich nicht an den Interessen des Urhebers zu orientieren.