OLG München legt Bedingungen für Nutzung urheberrechtlicher Werke für Unterricht und Forschung fest

Was darf Bildung und Forschung an Hochschulen den Staat kosten? Wie setzt das Gemeinwohl dem Recht am geistigen Eigentum und kommerziellen Interessen Grenzen?
Hierzu hat das Oberlandesgericht München am 24. März 2011 ein Urteil gefällt.

Was darf Bildung und Forschung an Hochschulen den Staat kosten? Wie setzt das Gemeinwohl dem Recht am geistigen Eigentum und kommerziellen Interessen Grenzen? Hierzu hat das Oberlandesgericht München am 24. März 2011 ein Urteil gefällt.

Es ist ein urheberrechtlicher Fall der besonderen Art, über den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte. Dass Oberlandesgerichte über einen Rechtsstreit in erster Instanz befinden, kommt nicht so oft vor. Dass sich die Zuständigkeit dabei für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik auf ein Oberlandesgericht konzentriert, erst recht nicht. Urheberrechtliche Vorschriften sehen diese Möglichkeit vor und führten die Kontrahenten zwangsläufig nach München und hier zum 6. Zivilsenat mit seiner Spezialzuständigkeit.

Hier sind derzeit mehr als 20 ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, bei denen erhebliche wirtschaftliche Interessen mit einem geschätzten Vergütungsaufkommen von einigen 100 Millionen EUR betroffen sind. Dementsprechend ist der Aufwand groß. Schriftsätze mit mehreren hundert Seiten sind in den Verfahren die Regel. Die Rechtsmaterie ist nicht nur aufgrund der schwer handhabbaren Regelungen des nationalen Rechts äußerst komplex, vielmehr sind auch die Vorgaben in EU-Richtlinien sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zu beachten.

§ 52 a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung


Die Details des nunmehr in einem 55-seitigen Urteil entschiedenen Falles klingen nicht nur kompliziert, sie sind es auch. Gleichwohl kann jeder verstehen, worum es grundsätzlich geht. Inmitten stehen Ansprüche nach § 52 a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Nach dieser im Gesetzgebungsverfahren äußerst umstrittenen und im Jahr 2003 eingefügten Bestimmung ist es zulässig, urheberrechtlich geschützte veröffentlichte Werke oder Teile von Werken sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften einem bestimmten, abgegrenzten Kreis von Personen für bestimmte Zwecke öffentlich zugänglich zu machen: entweder Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Unterricht z.B. an Schulen und Hochschulen oder Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Zulässig ist dies insoweit, als es zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Das kann natürlich nicht ganz kostenlos sein.

Entgeltpflicht


§ 52 a UrhG bestimmt deshalb, dass dafür eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Dieser Anspruch kann aber nur durch eine sogenannte Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Kläger und Beklagte


Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr.

In dem Rechtstreit vor dem Oberlandesgericht München waren ihre Kontrahenten sämtliche 16 deutschen Bundesländer in deren Eigenschaft als Träger diverser Hochschuleinrichtungen. Von diesen verlangte die Klägerin zur Vergütung von - dem Grunde nach unstreitig bestehenden - Ansprüchen nach § 52 a UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken an Hochschulen den Abschluss eines mit Wirkung ab 1.1.2008 gültigen sogenannten Gesamtvertrages nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG).

Zwischen den Parteien besteht bereits ein Gesamtvertrag vom 26.06.2006 über die Vergütung der vorgenannten Ansprüche für Zwecke des Unterrichts an Schulen. Ein entsprechender Vertrag für Hochschulen stand aus. Dafür hatte die Klägerin am 20.05.2005 einen Tarif aufgestellt, den die Bundesländer jedoch nicht zu akzeptieren bereit waren.

Gescheitertes Schiedsverfahren


Der Streit führte die Parteien, wie das Gesetz es vorsieht, zunächst vor eine Schiedsstelle, und zwar die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt. In dem dort von den Beklagten als Antragsteller eingeleiteten Verfahren wurde am 09.12.2008 ein Einigungsvorschlag erlassen, gegen den die Beklagten Widerspruch einlegten.

Die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren hatte schließlich Klage zum Oberlandesgericht eingereicht, in der sie die Festsetzung eines Gesamtvertrags beantragte, der weitgehend dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 9.12.2008 entspricht; hilfsweise beantragte die Klägerin die Festsetzung eines solchen Vertrages nach billigem Ermessen durch das Gericht. Die Beklagte beantragte, den Antrag zurückzuweisen und hatte ihrerseits einen Gegenantrag gestellt.

Entscheidung OLG München- Festsetzung eines Gesamtvertrages


Mit seinem Urteil vom 24. März 2011 hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen einen mit Wirkung ab 1.1.2008 geltenden Gesamtvertrag festgesetzt.

Er bewegt sich in etwa in der Mitte zwischen den Vorstellungen der Parteien, wie man auch daran sieht, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.

Ohne hier zu sehr ins Detail gehen zu können, lässt sich zu einigen wesentlichen Streitpunkten des Verfahrens und der dazu getroffenen Entscheidung folgendes sagen:

Wie ist überhaupt abzurechnen ?


Zur Frage, wie überhaupt abzurechnen ist, hat das Oberlandesgericht darauf erkannt, dass dies nutzungsbezogen und nicht pauschal zu erfolgen habe.

Die Klägerin erstrebte eine Meldung jeder einzelnen vergütungspflichtigen Nutzung. Die beklagten Länder stimmten dem zwar zu, wobei sie aber weiterhin eine gewisse Pauschalierung für erforderlich hielten. Zudem sahen sie eine entsprechende Verpflichtung erst ab dem Zeitpunkt für gegeben an, da ein entsprechend ausgestaltetes und zu diesem Zweck geeignetes, unter Mitwirkung der Länder entwickeltes elektronisches Erfassungs- und Meldesystem von der VG WORT bereit gestellt würde. Dies, so die Beklagten, sei noch nicht der Fall, da die von der Klägerin entwickelte Maske die Eingabe nicht geschuldeter Informationen verlange, ungeeignet und datenschutzrechtlich nicht tragbar sei. Eine nutzungsbezogene Abrechnung für die Vergangenheit hielten die Beklagten für unmöglich. Die Klägerin warf dagegen den Beklagten vor, die Einführung eines solchen Meldesystems zu verzögern.

Das OLG entschied, dass nur dann, wenn die Nutzung eines konkreten Werkes nach Gegenstand und Umfang erfasst werde, die Klägerin dessen Urheber die dafür angemessene Vergütung ausschütten könne. Dem beiderseitigen Interesse der Parteien an einem möglichst geringen Erhebungsaufwand sei mehr gedient, wenn man das überschaubare Risiko von Fehleingaben bei Verwendung der Maske der Klägerin hinnimmt. Für die Vergangenheit könne eine Erfassung zwar nicht mehr erfolgen; die für die erfolgte Nutzung anzusetzende Vergütung könne aber näherungsweise dadurch bestimmt werden, dass die durch die in Zukunft erfolgende Erhebung erzielten Ergebnisse auf die Vergangenheit übertragen werden. Mindestens seien die Pauschalsätze zu zahlen, die die Beklagten in ihrem Gesamtvertragsentwurf angesetzt haben (somit 712.500,00 EUR / Semester). Der Vorstellung der Klägerin, wonach ihr für die Zeit vor dem 1.1.2008 eine Vergütung nach dem von ihr am 20.5.2005 aufgestellt Tarif zu zahlen sei, erteilte das OLG eine Absage.

Wann greift überhaupt die Ausnahmevorschrift des § 52 a UrhG ?


2. Die öffentliche Zugänglichmachung ist nach der Entscheidung des OLG nur dann geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber nicht in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.

Wenn seitens der Rechteinhaber digital verfügbare Angebote bestehen, dann werde nach Auffassung des OLG genau deren Verwertung beeinträchtigt, wenn stattdessen auf die Nutzung gem. § 52 a UrhG zurückgegriffen werden könnte. Die Beschränkung des Urheberrechts sei daher in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. Die Angemessenheit könne beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement angeboten wird oder nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden soll.

Was sind angemessene Vergütungssätze ?


Die von der Klägerin vorgeschlagenen Vergütungssätze hat das OLG als nicht angemessen bezeichnet und stellte eine eigene, davon deutlich nach unten abweichende Vergütungsstaffel auf.

Von der Schiedsstelle war unter Übernahme und Modifizierung einer "Musterkalkulation" der Klägerin eine Vergütung von 0,064 EUR pro Seite und Unterrichtsteilnehmer bzw. Mitarbeiter in einem Forschungsprojekt vorgeschlagen worden. Die Klägerin begehrte demgegenüber eine Vergütung in Höhe von 0,125 EUR und begründete diese mit den behaupteten erheblichen und voll ausgleichungspflichtigen Einbußen der Verlage bei der sogenannten Primärverwertung, beim Absatz von Fachbüchern bzw. der Beeinträchtigung der Online-Verwertungen.

Die Beklagten erstrebten eine Vergütung pro Werk oder Werkteil gestaffelt nach der Anzahl der Unterrichtsteilnehmer (1,80 bis 5,00 EUR) bzw. bei einer wissenschaftlichen Forschung in Höhe von 4,00 EUR. Sie verwiesen darauf, dass sie mit anderen Verwertungsgesellschaften für andere Werke (Bilder etc.) einen Gesamtvertrag nach entsprechenden Sätzen abgeschlossen hätten.

Unwidersprochen wurde von den Beklagten dabei vorgetragen, die von der Klägerin verlangten Vergütungssätze würden diese Vergütungssätze um das bis zu 240-fache überschreiten. Die Beklagten haben insbesondere die von der Klägerin behaupteten erheblichen Einbußen bestritten bzw. dass diese Einbußen auf die Einführung des § 52a UrhG zurückzuführen seien. Das Abstellen der Klägerin auf die behaupteten Umsatzrückgänge hielten die Beklagten vor dem Hintergrund dessen, dass diese Vorschrift der Förderung von Bildung und Forschung diene, für verfehlt. Dem Gemeinwohlinteresse an einem effektiven Bildungssystem und an wissenschaftlichem Fortschritt dienende Nutzungshandlungen seien anders zu behandeln als solche, die vorwiegend oder ausschließlich kommerziellen Interessen dienten.

Das OLG entschied, dass der Ansatz der Klägerin, wonach die Höhe der Vergütung sich an den Einbußen der Primärverwertung zu orientieren habe, durch die Richtlinie 2001/29/EG nicht vorgegeben sei. Diese sehe bei Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts zwar grundsätzlich einen gerechten Ausgleich für die Rechteinhaber vor, wobei ein sich für diese ergebender Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden könne. Für die Beschränkung des hier in Rede stehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung schreibe die Richtlinie einen solchen "gerechten Ausgleich" aber nicht vor.

Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), deren Schranken der Gesetzgeber zu definieren habe, gebiete es lediglich, für den Eingriff in das Exklusivrecht eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dem entspreche die Regelung in § 52 a UrhG, mit der der deutsche Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise bestimmt habe, dass ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit die Aufhebung des ausschließlichen Nutzungsrechts rechtfertige, der Urheber als Ausgleich dafür aber eine angemessene Vergütung beanspruchen könne.

Die von den Beklagten angeführten Gemeinwohlbelange könnten, so das OLG, zwar die Einschränkung des Exklusivitätsrechts rechtfertigen, nicht jedoch zusätzlich als Kriterium zur Verringerung der Vergütung herangezogen werden. Die mit den anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtverträge würden die Angemessenheit der dort getroffenen Regelungen für die Nutzung nach § 52a UrhG indizieren.

Da die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte nach der Lebenserfahrung in größerem Maße für Zwecke des Unterrichts und der Forschung herangezogen werden, als die von den übrigen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, so dass hier mit entsprechend höheren Ausfällen bei der Primärverwertung zu rechnen sei, müsse dem durch einen Aufschlag Rechnung getragen werden. Belastbares Material, dass Umsatzeinbußen auf § 52 a UrhG zurückzuführen sind, liege allerdings nicht vor, so dass im Wege der Schätzung vorzugehen sei. Es ergab sich dabei die vom OLG festgestellte Vergütungsstaffel.

Beginn des vom OLG München festgesetzten Gesamtvertrages

Den Beginn der Laufzeit des Vertrages hat das OLG auf den 1.1.2008 festgesetzt.

Es handele sich zwingend um den Beginn des Jahres, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrages gestellt wurde, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Schiedsstelle ankomme.

Dass die Parteien auch in weiteren Einzelfragen uneinig waren, so z.B. hinsichtlich der - sich letztlich auch auf die Vergütung auswirkenden - Begriffsbestimmungen (wann handelt es sich um ein Werk geringen Umfangs, wann liegen Teile oder kleine Teile eines Werkes vor?), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Revision zum BGH zugelassen

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der nutzungsbezogenen Abrechnung der Vergütung und ihrer Höhe für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.

Den Streitwert hat das OLG in einem gesonderten Beschluss auf 1 Million EUR festgesetzt und diesen Wert als die allerunterste Grenze bezeichnet.

Urteil des OLG München vom 24.03.2011, Az.: 6 WG 12/09

Quelle: PM des OLG München vom 28.03.2011