Urheberschutz von Fußballspielplan als Datenbank

Der EuGH hat mit Urteil vom 01.03.2012 entschieden, dass ein Fußballspielplan nicht urheberrechtlich geschützt ist, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für eine künstlerische Freiheit keinen Raum lässt.

EuGH-Tenor

Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt werden, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen. Die Tatsache, dass für die Erstellung des Spielplans ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, rechtfertigt als solche nicht den urheberrechtlichen Schutz des Spielplans.

Grundsätze

Durch die Datenbank-Richtlinie werden Datenbanken urheberrechtlich geschützt, wenn die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Die Datenbanken können auch geschützt sein, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich ist.

Sachverhalt

Die britische Gesellschaft Football Dataco, die mit dem Schutz der an den Spielen der englischen und der schottischen Fußballligen erworbenen Rechte betraut ist u.a. werfen Yahoo! UK, u.a. vor, diese hätten ihre Rechte des geistigen Eigentums an Fußballspielplänen verletzt, indem sie Letztere ohne Erbringung einer finanziellen Gegenleistung verwendet hätten.

Die Spielpläne für die Begegnungen werden nach bestimmten Regeln, den sogenannten "goldenen Regeln", ausgearbeitet. Das Verfahren zur Ausarbeitung der Spielpläne ist teilweise automatisiert, erfordert aber dennoch einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen der Beteiligten unter Einhaltung der Regeln gerecht zu werden.

Das angerufene nationale Gericht bittet den Gerichtshof zu klären, welche Voraussetzungen für die Gewährung eines urheberrechtlichen Schutzes als Datenbank für Fußballspielpläne erfüllt sein müssen.

EuGH-Entscheidung

Für Schutz als Datenbank ist Struktur, nicht Inhalt der Datenbank maßgeblich

Der EuGh wies zunächst darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz als Datenbank die "Struktur" der Datenbank und nicht deren "Inhalt" zum Gegenstand hat. Der Datenbank-Schutz erstreckt sich daher nicht auf die Daten selbst.

Demhzufolge bedeuten die Begriffe "Auswahl" und "Anordnung“ im Sinne der Datenbank-Richtlinie die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank dieser ihre Struktur verleiht. Dagegen umfassen diese Begriffe nicht die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten. Folglich können die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, bei der Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall betreffen die Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erstellung der Spielpläne erforderlich sind, die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten selbst. Folglich sind diese Anstrengungen und diese Sachkenntnis jedenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie in Betracht kommen.

Anforderungen an die Originalität einer Datenbank - freie und kreative Entscheidungen erforderlich

Weiter führt der EuGh aus, dass der Begriff der "geistigen Schöpfung", die eine notwendige Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, allein auf das Kriterium der Originalität verweist.

In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn der Urheber über die Auswahl oder die Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft. Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.

Für die Beurteilung der Originalität, die erforderlich ist, damit die Datenbank urheberrechtlich geschützt werden kann, ist es gleichgültig, ob den Daten durch ihre Auswahl oder ihre Anordnung in der Datenbank eine "wesentliche Bedeutung hinzugefügt" wird.

Bedeutender Arbeitsaufwand oder bdeutende Sachkenntnis genügen für Originaltität nicht

Ebenso reicht die Tatsache, dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der Erzeugung der darin enthaltenen Daten ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.

Entscheidung, ob schutzfähige Datenbank nach EuGH-Kriterien vorliegt, obliegt nationalen Gerichten

Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof angeführten Aspekte zu beurteilen, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen Datenbanken sind, die die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen. Der Gerichtshof führt jedoch weiter aus, dass die vom nationalen Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne nicht ausreichen, damit diese durch das in der Richtlinie vorgesehene Urheberrecht geschützt werden können, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht wird.

EuGH, Urteil vom 01.03.2012 (C-604/10) Football Dataco Ltd u. a. / Yahoo! UK Ltd u. a.

Quelle: PM des EuGH vom 01.03.2012