Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 04.04.2012 (Az.: 4 U 171/11) entschieden, dass die Zurverfügungstellung von Teilen von Büchern auf einer elektronischen Lernplattform durch eine Fernuniversität ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung darstellt, insbesondere diese Nutzung nicht von der Schrankenbestimmung in § 52 a UrhG gedeckt ist.
Sachverhalt
Die Klägerin, Verlegerin, ist Inhaberin von sämtlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Buch „Meilensteine der Psychologie“. Die Beklagte, die staatliche Fernuniversität Hagen, stellte in einer elektronischen Lernplattform, die mittels Eingabe eines Benutzernamens und eines Passwortes Studenten zugänglich ist, 91 Seiten des Buches, welches als Pflichtlektüre galt, als PDF-Datei zum Download bereit. Diese PDF-Datei konnte zunächst auch abgespeichert und weiterverbreitet werden, nach Erhalt der Abmahnung durch die Klägerin wurde die PDF-Datei von der Beklagten nur mehr zur Ansicht auf dem Bildschirm bereitgestellt, ein Ausdruck war jedoch nach wie vor möglich.
Die Klägerin sieht in dem Einscannen, der Anfertigung der PDF’s und dem Einlesen in die Datenbank eine urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung und Zugänglichmachung nach §§ 16, 17, 19a, 97, 101 UrhG, eine Deckung durch die Schrankenbestimmung durch § 52 a UrhG *(Öffentliche Zugänglichmachung für Forschung und Unterricht) scheide aus.
Da die Beklagte die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzpflicht zurückwies, erhob die Klägerin Klage.
Entscheidung Vorinstanz LG
Das LG gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte, das Zugänglichmachen mit der Möglichkeit des Herunterladens und Speicherns von mehr als 3 Seiten zu unterlassen. Das Einscannen und Einpflegen der PDF-Dateien mit der Einräumung eines Zugangs sei ebenfalls unzulässig, da die Beklagte unabhängig von der Seitenzahl verpflichtet sei, ein Dateiformat zu wählen, da beim Abruf die Speicherung auf Computern der Studenten verhindert. Schließlich sei auch die Ermöglichung eines bloßen elektronischen Abrufs von mehr als 48 Seiten des Buches (10 % des Buches) unzulässig. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Ausdruck der Werkteile zu verhindern.
Gegen dieses Urteil legte sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung Berufungsinstanz OLG Stuttgart
Das OLG wies die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollen Klageabweisung zurück und gab der Berufung der Klägerin statt. Als Begründung führte es aus, dass die von der Beklagten gewählte Art der öffentlichen Zugänglichmachung nicht die Voraussetzungen des § 52 a UrhG erfülle, da diese nicht nur kleine Werkteile umfasste, sie nicht der Veranschaulichung im Unterricht diente, jedenfalls nicht geboten war, da den Studenten die gesamte Pflichtlektüre zur Verfügung gestellt wird mit der Folge, dass ein Erwerb des Buches tatsächlich nicht mehr erforderlich und geboten ist.
§ 52 a UrhG erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes, Werken geringen Umfangs sowie einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht unter anderem an Schulen, Hochschulen für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. .
Kein kleiner Werkteil
Die von der Beklagten im Intranet eingestellten 9 Kapitel des Buches können - so das OLG - nicht mehr als kleiner Teil eines Werkes angesehen werden. Insoweit sei eine am Einzelfall orientierte Sichtweise erforderlich, weil der kleine Teil nicht nur zahlenmäßig bestimmt werden könne, sondern im Hinblick auf das konkrete Werk auch eine inhaltliche und wertende Aussage erforderlich sei, ob die Verletzung der berechtigten Urheberinteressen hinter den Zwecken des § 52 a UrhG zurücktreten müsse.
keine Veranschaulichungszweck
Auch eine Veranschaulichung liege nicht vor. Von einer Veranschaulichung im Unterricht ist - so das OLG - auszugehen, wenn der Einsatz im Unterricht selbst sowie die Benutzung zu Lehrzwecken erfolgt. Das Einstellen ins Intranet diene nicht der Veranschaulichung im Unterricht, vielmehr diene die Lektüre der bereitgestellten Auszüge aus dem Buch nicht der Vertiefung, Verdeutlichung, Illustration bzw. war nicht ein erklärendes Beispiel, sondern die Widergabe war als bloße Ergänzung und für eine andere Sichtweise gedacht.
Keine Gebotenheit für diese Nutzung
Schließlich - so das OLG - war die öffentliche Zugänglichmachung kompletter Kapitel aus dem Buch im Umfang von 91 Seiten nicht geboten, die Beklagte hat auch keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, warum vorliegend von einem Sonderfall auszugehen und keine Beeinträchtigung des Primärmarktes der Klägerin anzunehmen sei.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2012, Az: 4 U 171/11
____________________
*§ 52 a UrhG
1) Zulässig ist,
1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern (...)
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2)
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.