Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 28.08.2012 (Az.: 6 U 78/11) entschieden, dass ein Verleger journalistische Texte seiner "Hausjournalisten" nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung in einem Online-Archiv des Verlages einstellen und veröffentlichen darf.
Zur Begründung führte es wie folgt aus:
"Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung - ob in Papierform oder im Internet - über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden."