Das LG Hamburg hatte sich - soweit erkennbar erstmals - mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Interviewfragen als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen können. Einen Urheberrechtsschutz bejahte das Gericht unter der Voraussetzung, dass die Interviewfragen vielfache Möglichkeiten der Formulierung, eine prägnante sprachliche Gestaltung, einen eigenen inhaltlichen Aufbau und eine individuelle Zusammenstellung aufweisen (LG Hamnburg, Beschluss vom 08.11.2012, Az.: 308 O 388/12).
Sachverhalt
Streitgegenstand sind Recherchefragen eines für die Antragstellerin (Herausgeberin eines Magazins) tätigen Journalisten, die an die Antragsgegnerin (Partei) gerichtet sind. Die Fragen beziehen sich auf einen vermuteten Verstoß der Antragsgegnerin (mithilfe eines ihrer Tochterunternehmen) gegen das Parteiengesetz.. Die Fragen, die insbesondere auch bisherige Rechercheergebnisse des verantwortlichen Journalisten enthielten, und der weiteren Aufklärung des von diesem recherchierten Sachverhalts dienen sollten, wurden der Antragsgegnerin "per Mail" zur Beantwortung zugesandt. Die Fragen wurden von einem Parteimitglied der Antragsgegnerin beantwortet.
Sodann veröffentlichte die Antragsgegnerin die Fragen und Antworten, hierin sah die Antragstellerin eine Verletzung ihrer der ihr ausschließlich zustehenden Nutzungsrechte und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin.
Entscheidung LG Hamburg
Das LG gab dem Antrag statt und verurteilte die Antragsgegnerin zur Unterlassung der weiteren Onlineveröffentlichung des Interviews sowie zur Unterlassung der Verbreitung des Interviews in Printmedien. Insbesondere bejahte das Gericht den Urheberrechtsschutz für die Interviewfragen. Zur Begründung führte das Gericht wie folgt aus:
"Die streitgegenständlichen Interviewfragen sind als Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückende Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs (...). Ausreichend ist, wenn das Sprachwerk einen gewissen Grad von Individualität aufweist (...). Hieran kann es fehlen, wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und individuelles Schaffen deshalb besonders schwierig ist (...). Die aus der Anlage ersichtlichen Fragen weisen jedoch vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt."
Auch der Umstand, dass der Interviewte Parteimitglied der Antragsgegnerin war und die Nutzung also mit Zustimmung des Interviewten erfolgte, führe nicht zur Zulässigkeit der Nutzung gegenüber dem Urheber der Interviewfragen:
"Unerheblich ist, dass die Antworten des Interviews von einem Parteimitglied der Antragsgegnerin formuliert wurden, denn hierdurch entsteht allenfalls eine Miturheberschaft an dem gesamten Text, für dessen Nutzung das Einverständnis aller Miturheber erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 UrhG)."