BGH konkretisiert Haftung von Filehostern für Urheberrechtsverletzungen von Dritten

Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der BGH in einem Urteil vom 15.08.2013 entschieden, dessen Entscheidungsgründe nunmehr veröffentlicht sind.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt.

Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Rapidshare kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. "Linksammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern von Rapidshare zu suchen.

Die GEMA macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst von Rapidshare öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die GEMA sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von Rapidshare Unterlassung.

Entscheidungen Vorinstanzen

Die Klage der GEMA war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Entscheidung BGH

Der BGH hat die Revision von Rapidshare zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer von Rapidshare zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der BGHdas Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen jedoch aufgehoben.

BGH konkretisiert Prüfungspflichten von Filehostern

Der BGH hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 - Alone in the Dark; siehe PM vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist.

Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass Rapidshare die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der BGH eine gegenüber der Entscheidung "Alone in the Dark" (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung von Rapidshare abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des "Cloud Computing" verlangt Rapidshare kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass Rapidshare ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst von Rapidshare anonym in Anspruch zu nehmen.

Rapidshare geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist Rapidshare auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf ihren Servern gespeichert sind.

Rapidshare hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen Rapidshare auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass Rapidshare auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen - im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken - hingewiesen worden ist.

Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Entsprechende Urteile auch in Parallelverfahren ergangen

Der BGH hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei Rapidshare heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst von Rapidshare trotz eines Hinweises der Film "Der Vorleser" bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.

BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst

Quelle: PM des BGH vom 03.09.2013