Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 28.01.2014 entschieden, dass durch die einmalige Präsentation eines Architektenplanes gegenüber Kaufinteressenten durch den auftraggebenden Bauträger keine urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Architekten verletzt werden.
Sachverhalt
Der klagende Architekt hatte im Auftrag des beklagten Bauträgers Entwurfsplanungen für ein Mehrparteienwohnhaus gefertigt. Hierfür wurde vereinbarungsgemäß ein Honorar von 1.500 Euro bezahlt. Die Beklagte hat die vom Kläger gefertigten Entwürfe ohne ausdrückliche Absprache mit dem Kläger im Januar 2011 bei einer Präsentation gegenüber Kaufinteressenten vorgestellt. In der Folgezeit wurde ein anderer Architekt mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragt; die klägerischen Entwürfe fanden dabei keine Verwendung.
Der Kläger machte wegen der einmaligen Präsentation urheberrechtliche Vergütungsansprüche in Höhe von ca. 54.000 EUR gegenüber dem Bauträger geltend.
Entscheidung LG
Das Landgericht wies die Klage ab.
Hierbei ließ es offen, ob die Beklagte durch die Präsentation der klägerischen Entwürfe schuldhaft gegen das Veröffentlichungsrecht bzw. das Verwertungsrecht des Klägers verstoßen habe, da dem Kläger jedenfalls mangels Schadens kein Schadensersatz zusteht. Für die bloße Präsentation der Planentwürfe hätten vernünftige Vertragspartner nämlich keine zusätzliche Vergütung über die für den Entwurf vereinbarten 1.500 Euro hinaus vereinbart.
Gegen diese Entscheidung legte der Architekt Berufung beim OLG Frankfurt a.M. ein.
Entscheidung OLG Frankfurt a.M.
Dieses wies die Berufung zurück und vertrat die Ansicht, dass dem Kläger bereits mangels Urheberrechtsverletzung kein Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG zusteht, da die Beklagte durch die einmalige Präsentation der Pläne gegenüber Kaufinteressenten kein Verwertungsrecht des Klägers gem. §§ ff. 15 UrhG verletzt habe.
„Die Beklagte hat die Pläne nicht in körperlicher Form verwertet (§ 15 Abs. 1 UrhG); sie hat sie weder vervielfältigt (§ 16 UrhG) noch verbreitet (§ 17 UrhG), noch ausgestellt (§ 18 UrhG).
Unter ‚Vervielfältigung‘ i.S.d. § 16 UrhG ist die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu verstehen; gleichbedeutend ist nach § 16 Abs. 2 UrhG die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe. Bei Architektenplänen ist auch die Ausführung des auf den Plänen dargestellten Bauwerkes als Vervielfältigung zu werten (... ).
‚Verbreitung‘ im Sinne des § 17 UrhG ist das Anbieten des Werkes in der Öffentlichkeit oder das Inverkehrbringen.
Keines von beiden ist hier erfolgt. Es ist weder ersichtlich, dass die Beklagte Vervielfältigungsstücke - und sei es in Form des Nachbaus - hergestellt hätte, noch dass sie die Pläne öffentlich angeboten hätte. Die Beklagte wollte nicht die Pläne des Klägers verkaufen, sondern sie beabsichtigte, selbst Eigentumswohnungen zu errichten. Das Vorzeigen der Pläne des Klägers sowie anderer Architekten diente lediglich der Feststellung, welche Art von Wohnungen bei dem potentiellen Käuferkreis auf Akzeptanz stoßen würde, und sollte damit der Beklagten eine Grundlage für ihre eigene Auswahlentscheidung bieten.(...)
Auch die Voraussetzungen des § 18 UrhG sind nicht erfüllt. (...) Jedenfalls beinhaltet das einmalige Vorzeigen der Pläne gegenüber einem festen Adressatenkreis (Kaufinteressenten) zum Zwecke der Meinungsbildung über ein von der Beklagten geplantes Bauprojekt noch kein öffentliches Zur-Schau-Stellens i.S.d. § 18 UrhG i.v.m. § 15 Abs. 3 UrhG.“
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2014, Az.: 11 U 111/12