Der EuGh hat mit Urteil 22.01.2015 entschieden, dass Klagen wegen der Verletzung von Urheberrechten am Wohnsitz des Urhebers eingereicht werden können, sofern die urheberrechtswidrige Webseite dort abrufbar ist
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine österreichische professionelle Architektur-Fotografin und Urheberin von Lichtbildwerken, die Bauten des österreichischen Architekten Georg W. Reinberg zeigen. Dieser soll am 16.09.2004 im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Tagung die Fotografien der Klägerin zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin berechtigt gewesen sein soll.
Die Beklagte soll anschließend diese Bilder ohne Zustimmung der Klägerin und ohne Anführung einer Urheberbezeichnung auf ihrer Website zum Abruf und Download bereitgehalten haben.
Da die Klägerin der Ansicht war, dass die Beklagte ihre Urheberrechte verletzt habe, hat sie beim Handelsgericht Wien Klage auf Schadensersatz in Höhe von 4.050 EUR erhoben und berief sich bei der Wahl des Gerichts auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Die Beklagte rügte die mangelnde internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien und mache geltend, dass ihre Website nicht auf Österreich, sondern auf Deutschland ausgerichtet sei und die bloße Abrufbarkeit der Webseite in Österreich nicht ausreiche, um die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu begründen.
Aussetzung des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien
Das Handelsgericht Wien setzte das Verfahren aus und legte Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vor.
Entscheidung EuGH
Der EuGH bejahte die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien. Zunächst wies er darauf hin, dass mit der in Art. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass ein Verletzer nach Wahl des Urhebers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.
Sodann wies er darauf hin, dass es für die Bestimmung des "Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs" unerheblich, dass die hier in Rede stehende Website nicht für Österreich bestimmt ist, es genügt, dass die Lichtbilder über die Website der Beklagten in Österreich zugänglich sind.
EuGH, Urteil vom 22.01.2015 (Az.: C-441/13)
Hinweis
5 Nr. 3 lautet:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
...
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.