Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 20.01.2015 entschieden, dass eine Übertragung von TV-Sendungen in einer Gaststätte dann keine vergütungspflichtige "öffentliche Wahrnehmbarmachung" ist, wenn die Sendung nur einem abgegrenzten Personenkreis (dort Dartclub und Skatrunde) zugänglich ist und Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl Dritter zu verhindern.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Betreiberin einer Gaststätte, wegen urheberrechtswidriger öffentlicher Wahrnehmbarmachung u.a. ihrer eigenen Fußballsendungen auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie, auf Auskunftsgewährung, Schadenersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin verteidigte sich damit, dass sich zu den Spielen immer der Freundes- und Bekanntenkreis getroffen habe, um sich die Spiele anzuschauen. Daher lag keine öffentliche Veranstaltung, sondern nur eine private Veranstaltung vor.
Entscheidung LG
Das LG wies die Klage ab. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein und verwies darauf, dass das Lokal während der Übertragung der TV-Sendungen für die Öffentlichkeit nicht geschlossen gewesen und der Schankbetrieb ausgeübt worden sei. Das behauptete Aufhängen eines Schildes genüge alleine nicht, zudem sei davon auszugehen, dass sich dort kein Schild befunden habe. Das Verschließen des Lokals wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme einer privaten Veranstaltung gewesen. Tatsächlich hätten aber ihre Kontrolleure freien Zugang zum Lokal gehabt. Es habe insbesondere keine Eingangskontrolle anhand der Mitgliedsausweise stattgefunden. Die Kontrolleure seien auch nicht des Lokals verwiesen worden, obwohl sie sich für etwa 3 Minuten dort aufgehalten hätten und es in einem Fall zu einem Kontakt mit einer Person in dem Lokal gekommen sei.
Entscheidung OLG
Das OLG wies die Berugung zurück und schloss sich der Vorinstanz an, dass die Klägerin nicht Beweis dafür erbracht hat, dass die Beklagte Fußballsendungen, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, in ihrer Gaststätte öffentlich wahrnehmbar im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG gemacht hat.
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist.
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei dem Personenkreis bestehend aus den Mitgliedern des Dartclubs und der Skatrunde nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt. Es ist hierbei nicht Voraussetzung, dass es sich um einen Kreis von Personen handelt, der in einem besonderen persönlichen Verhältnis steht. (...)
Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine öffentliche Wahrnehmbarmachung auch dann zu verneinen, wenn die Beklagte die Fußballsendungen an den begrenzten Kreis von Personen zwar in ihrem Lokal und auch während der üblichen Öffnungszeiten wahrnehmbar machte, sie aber durch andere Maßnahmen verhinderte, dass die Sendungen für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten wahrnehmbar war. Insoweit stand der Beklagten die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen offen, um zu verhindern, dass eine unbestimmte Zahl weiterer Personen bei der Sendung der Fußballspiele anwesend war. Es kann daher entgegen der Auffassung der Berufung nicht angenommen werden, dass es der Beklagten jedenfalls oblegen hätte, die Tür der Gaststätte abzuschließen und jeweils nur den Mitgliedern auf Klopfen oder Klingeln den Zugang zu gewähren. Soweit andere Maßnahmen - in Gestalt des an der Tür aufgehängten Schildes und des Verweises anderer Gäste aus dem Lokal - es ermöglichten, dass lediglich der begrenzte Personenkreis das Fußballspiel wahrnehmen konnte, genügte dies.
Da die Klägerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trifft, oblag ihr auch der Beweis dafür, dass diese Maßnahmen entweder nicht durchgeführt wurden oder nicht geeignet waren, den Kreis der Personen, die die Spiele wahrnehmen konnten, zu begrenzen. Der Umstand, dass die Spiele in einem öffentlichen Lokal während der üblichen Öffnungszeiten gezeigt wurde, ohne dass das Lokal abgeschlossen war, hat nicht zur Folge, dass der Beklagten der Beweis obläge, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Anwesenden getroffen hätte."
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 11 U 95/14