BGH: Samplings von Musiksequenzen

Der BGH hat ein Urteil des OLG Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "Bushido" wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Sachverhalt

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "Bushido" auf.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 von ihm veröffentlicher Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen.

Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1. macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Entscheidung Vorinstanzen

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung BGH

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben.

Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt.

Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die vom OLG bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1. vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das OLG hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

BGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper

Quelle: PM des BGH vom 16.04.2015