Das LG Berlin hat in einem von Frau Rechtsanwältin Himburg auf Seiten des Rechteinhabers geführten Eilverfahren die Haftung von YouTube als Störer wegen urheberrechtswidriger Video-Uploads auf YouTube bestätigt, sofern YouTube die Sperrung eines Videos nach Gegendarstellung des Uploaders allein deshalb wieder aufhebt, weil der Rechteinhaber YouTube nicht innerhalb von 10 Werktagen nachweist, dass er Klage gegen den Uploader eingereicht hat.
Sachverhalt: Aufhebung einer Sperre eines Videos auf YouTube nach 10 Tagen
Ein Rechteinhaber stellte fest, dass Originalausschnitte aus von ihm produzierten Sendungen auf YouTube hochgeladen worden waren. Daher forderte er YouTube auf, dieses Video umgehend zu löschen. Dieser Sperraufforderung kam YouTube nach. Nach der Sperre des Videos reichte der Videouploader bei YouTube eine Gegendarstellung (counter notification) ein. Diese leitete YouTube an den Rechteinhaber weiter und teilte mit, dass YouTube die Sperre des Videos aufheben werde, wenn der Rechteinhaber YouTube nicht innerhalb von 10 Werktagen nachweisen würde, dass er Klage gegen den Uploader eingereicht habe.
Der Rechteinhaber teilte YouTube mit, dass er nach der mageblichen deutschen Gesetzeslage nicht verpflichtet ist, gegen den Uploader vorzugehen, sondern sich darauf beschränken kann, gegen YouTube vorzugehen.
Da YouTube die Sperre nach Ablauf der 10 Werktage mangels Klagenachweises wieder aufhob, reichte der Rechteinhaber beim LG Berlin einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen YouTube wegen Unterlassung ein.
Entscheidung LG Berlin: YouTube darf Sperre eines Videos nach 10 Tagen nicht einfach wieder aufheben
Das LG Berlin gab dem Antrag statt und verurteilte YouTube, es zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Dritten zu ermöglichen, auf der YouTube-Plattform die betroffenen Sendemitschnitte öffentlich zugänglich zu machen. Zur Begründung der Störereigenschaft von YouTube führte das Gericht wie folgt aus:
"Die Antragsgegnerin ist als Mitstörer neben dem Uploader des Videos selbst unterlassungspflichtig. Sie kann die Antragstellerin nicht darauf verweisen, den Streit binnen 10 Tagen mit dem Uploader zu klären und andernfalls anzukündigen, die Sperre wieder aufzuheben. Denn sie war von der Antragstellerin von einer klaren Rechtsverletzung unterrichtet wurden. Denn aus dem Video ist selbst eindeutig ersichtlich, dass der Uploader nicht Produzent des hineingeschnittenen Sendebeitrags von „(...)" sein kann, (...).
Hinsichtlich der im Tenor erstgenannten URL besteht Erstbegehungsgefahr, weil sich die Antragsgegnerin die erneute Freischaltung vorbehalten hat.
Die Antragsgegnerin hat zudem keine Maßnahmen dagegen getroffen, dass ein gleichartiger Bei¬trag erneut auf ihrer Plattform eingestellt wird, wie nun unter der zweitgenannten URL geschehen. Hier dauert die Verletzungshandlung mithin an. Eine weitere Wiederholungsgefahr wird indiziert."
LG Berlin, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 15 O 121/15