Anbieten und Bewerben von Möbelplagiaten auch ohne Kaufnachweis urheberrechtswidrig

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Der EuGH hat mit Urteil vom 13.5.2015 entschieden, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: Möbel) Angebote zum Erwerb von Plagiaten oder hierauf abzielende Werbung auch dann verbieten kann, wenn er nicht nachweisen kann, dass es aufgrund der Werbung zu einem Erwerb durch einen Käufer aus der Union gekommen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe entworfene Möbel. Sie ist für die Verwertung der in Deutschland geschützten Designs und zur Geltendmachung der ausschließlichen urheberrechtlichen Ansprüche ihrer Muttergesellschaft ermächtigt.

Die Beklagte vertreibt europaweit Möbel im Direktvertrieb und bietet diese auf ihrer Internetseite zum Erwerb an. Die Beklagte warb sowohl auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite, in deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in Werbeprospekten für den Kauf von Möbeln, die den geschützten Designs entsprechen mit dem Hinweis:

"Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt)."

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der in Deutschland veröffentlichten Werbung für Vervielfältigungsstücke geschützter Designs das ihr und ihrer Muttergesellschaft zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG verletzt.

Entscheidung Vorinstanzen

Sowohl LG als auch OLG gaben der Klage statt.

Vorlage BGH an EuGH

Der daraufhin von der Beklagten angerufene BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH eine Frage dahingehend vor, ob Art. 29 Abs. I der RL 2001/29/EG dahin auszulegen sei, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund des Angebots oder der Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist.

Entscheidung EuGH

Der EuGH bejaht die Vorlagefrage unter Heranziehung von Art. 6 Abs. I WCT, in dessen Licht Art. 29 Abs. I der RL 2001/29/EG auszulegen sei sowie auf seine bisherige Rechtsprechung. Demnach fielen auch dem eigentlichen Verkauf eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes vorangehende Handlungen wie die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder Werbung unter den Verbreitungsbegriff. Unerheblich sei, ob es anschließend zu einem Erwerb des beworbenen Gegenstandes im schutzrechtsfreien Ausland (hier: Italien) kommt. Ausreichend sei, wenn Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, durch gezielte Werbung angeboten wird, das Eigentum an diesem zu erwerben.

EuGH, Urteil vom 13.5.2015, C-516/13 (BGH) - Marcel Breuer-Möbel -

Praxishinweis

Die Entscheidung des EuGH stärkt nicht nur die Rechteinhaber, sondern bestätigt die bereits bestehende Rechtsprechung des BGH, wonach das Anbieten eine urheberrechtsrelevante Verbreitungshandlung darstellt, unabhängig davon, ob es anschließend zu einem Eigentumserwerb des rechtwidrig beworbenen Gegenstandes kommt.