Katalogwerbung: Gemälde in Möbelkatalog kein „unwesentliches Beiwerk"

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Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2014 entschieden, dass ein Gemälde, das in einem Möbelkatalog zusammen mit zum Verkauf angebotenen Möbeln in einer Fotografie abgebildet ist, kein unwesentliches Beiwerk ist, da es stimmungsbildend bzw. eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in die Möbelanzeige einbezogen wird. Die Nutzung von Gemälden in Möbelkatalogen bedaerf daher der Zustimmung des Urhebers.

Sachverhalt

Die Beklagte produziert und vertreibt Büromöbel. Der Kläger ist Urheber eines Gemäldes, das die Beklagte in ihrer Verkaufsausstellung ausstellte. Anschließend veröffentlichte die Beklagte in einem Möbelkatalog und im Internet eine Fotografie, auf der neben den in der Verkaufsausstellung präsentierten Möbeln auch das Gemälde abgebildet war.

Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte von der Beklagten neben Unterlassung auch Auskunfts- und Schadensersatz.

Entscheidung Vorinstanzen

Sowohl das LG als auch das OLG wiesen die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Revision beim BGH ein.

Entscheidung BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht, da die hier in Rede stehende Nutzung des Gemäldes (Abbildung zusammen mit Möbeln in einem Möbelkatalog und im Internet einer Zustimmung des Klägers bedurft hätte, da sich die Beklagte nicht auf § 57 UrhG berufen könne. Nach § 57 UrhG bedarf die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier Gemälde) keiner Zustimmung, wenn das Werk nur unwesentliches Beiwerk ist.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei dem Gemälde jedoch nicht um ein unwesentliches Beiwerk. In diesem Zusammenhang wies der BGH darauf hin, dass es für die Annahme eines „unwesentlichen Beiwerks" nicht ausreicht, wenn das in Rede stehende Werk „im Hintergrund" stehe; es müsse vielmehr unwesentlich sein, also weggelassen oder ausgetauscht werden können, ohne dass dies dem Betrachter auffällt oder die Gesamtwirkung beeinflusst wird.
Eine solche untergeordnete Bedeutung eines Werkes ist nicht mehr gegeben, wenn das Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreicht.

Eine solche Wirkung maß der BGH dem Gemälde vorliegend zu, dies bereits deshalb, da dem Gemälde aufgrund des deutlich kontrastierenden Farbakzents eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung zukomme. Werde - so wie hier - das Gemälde vom Betrachter als zum Gesamtkonzept zugehörig aufgefasst, läge keine ästhetische oder stilistische Austauschbarkeit des Werkes vor.

BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13 - Möbelkatalog -

Praxishinweis

Nach dieser Entscheidung kann Unternehmen nur dringend angeraten werden, bei der Auswahl von Werbemotiven für Anzeigen, Kataloge, etc. keine urheberrechtlich geschützten Werke zu nutzen, da es fast ausgeschlossen ist, dass ein Bestandteil in einer Anzeige, in einer Katalogseite tatsächlich ausgetauscht werden kann, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Gesamtwirkung hat.