Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 15.06.2015 entschieden, dass die Übernahme eines wesentlichen Teils einer Datenbank (dort: Übersicht von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grund- und Zusatzleistungen) das Datenbankrecht des Erstellers verletzt.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin vervielfältigte und verbreitete einen Fragebogen, der einen wesentlichen Teil einer Datenbank der Antragstellerin enthielt. Der Fragebogen ist für eine Marktanalyse von Leistungen unterschiedlicher gesetzlicher Krankenkassen bestimmt.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen Nutzung dieses Fragebogens ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Antragsgegnerin eine solche Erklärung nicht abgab, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.
Entscheidung
Das LG Hamburg verurteilte die Antragsgegnerin zur Unterlassung, da sie durch die Nutzung des Fragebogens das der Antragstellerin zustehende Datenbankrecht verletzt und dieser daher gem. § 97 UrhG zur Unterlassung verpflichtet ist.
Urheberrechtsschutz der Datenbank
Zunächst bejaht das Gericht den urheberrechtlichen Schutz der von der Antragstellerin erstellten Datenbank wie folgt:
"Bei der streitgegenständlichen Datenbank handelt es sich um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank (...) im Sinne des § 87a UrhG. Datenbanken sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handelt, die systematisch oder methodisch angeordnet sind, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und zu deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich ist (...).
Die Antragstellerin hat (...) glaubhaft gemacht, dass die Datenbank (...) eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung aller von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzleistungen enthält, die in insgesamt 456 Leistungsdetails, 10 Leistungsbereiche und verschiedene Versorgungsbereiche systematisiert sind. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Leistungsdetails (...) jährlich wiederkehrend (...) erhoben, ausgewählt und sortiert werden, dass diese Erhebung und Sortierung in dieser Art einzigartig ist, von Wettbewerbern in anderer Art und Weise durchgeführt werden (...) und der Antragstellerin bereits für die Ermittlung der von den Krankenkassen angebotenen Leistungsdetails - unabhängig von der späteren Abfrage der Leistungsdetails bei den Krankenkassen - ein erheblicher Zeit- und Geldaufwand von jährlich mehreren Manntagen anfällt, der eine nach Art und Umfang wesentliche Investition der Antragstellerin darstellt."
Übernahme eines wesentlichen Teils einer Datenbank urheberrechtswidrig
Sodann kommt das Gericht zur Feststellung, dass die Antragsgegnerin einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Antragstellerin im Sinne von § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG genutzt (vervielfältigt und verbreitet) hat, ohne hierzu die erforderlichen Nutzungsrechte inne zu haben. Hierzu führte das Gericht wie folgt aus:
"Die Antragstellerin hat durch Vorlage von pdf-Ausdrucken (...) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner die Leistungsdetails der Antragstellerin einschließlich ihrer Einordnung in bestimmte Leistungs- und Versorgungsbereiche nahezu identisch übernommen haben. (...).
Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass allein für die Beschaffung dieses Teils ihrer Datenbank ein jährlich wiederkehrender erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand anfällt und es sich daher um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank der Antragstellerin handelt.
Die Antragsgegner haben diese Daten in ihren Fragebogen übernommen und damit vervielfältigt. Der Fragebogen ist überdies zur Verbreitung an verschiedene gesetzliche Krankenkassen vorgesehen. (...)
Die Vervielfältigung und Verbreitung erfolgte ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin und damit widerrechtlich. Die Antragstellerin hat als Datenbankherstellerin gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche Recht, einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen und zu verbreiten. In dieses Recht haben die Antragsgegner durch die Übernahme wesentlicher Teile der Datenbank und der anschließenden Versendung der Daten eingegriffen."
LG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2015, Az.: 308 O 215/15