Zitatrecht: Teilweise Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

BGH zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendung

Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden. Zwar läge im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens vor. Möglicherweise sei dieser Eingriff jedoch durch das Zitatrecht gerechtfertigt.

Sachverhalt

Beide Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar Matthäus. Diese Interviews strahlte sie am 26.07.2010 und 02.08.2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich vergeblich bemüht hatte, bei der Klägerin eine Zustimmung zur Nutzung dieser Interviews zu erhalten, verwendete sie aus der Sendung der Klägerin verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 01. und 03.08.2010 in ihrer Sendung "Prominent".

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Ferner verlangt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Entscheidung Vorinstanzen

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos.

Entscheidung Bundesgerichtshof

Der BGH wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens

Zwar habe die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen.

Eingriff möglicherweise durch urheberrechtliche Schranken gerechtfertigt

Möglicherweise sei der Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Klägerin jedoch nicht widerrechtlich, da sich die Beklagte auf eine urheberrechtliche Schranke berufen könne.

Zwar keine Berichterstattung über Tagesereignisse

Zwar könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen. Diese Schrankenregelung solle die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaube. Dies setzte jedoch voraus, dass den Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzung fehlte vorliegend. Der Beklagten war es sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Dies hatte sie auch getan, erhielt die Erlaubnis nur nicht. Zudem erlaube § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung (hier Interviewsendungen der Klägerin) selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung müsse vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.

Aber Berufung auf Zitatrecht nicht ausgeschlossen

Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte erfolgreich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen könne.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reiche aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana Matthäus in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Zitatrecht scheide aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, werde durch die bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dem Berufungsurteil sei insoweit nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat.

Das Berufungsgericht habe außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Das Berufungsgericht wird die insoweit notwendigen Feststellungen nun nachzuholen haben.

BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14 - Exklusivinterview - 

Quelle: PM des BGH vom 17.12.2015