Das OLG München mit Urteil vom 28.01.2016 die Schadensersatzklage der GEMA gegen die Google-Tochter wegen You-Tube-Videos abgewiesen. Damit bestätigt das OLG München die Entscheidung des LG München aus dem Jahr 2015. Ein Gang zum BGH scheint sicher.
Sachverhalt: GEMA verklagt YouTube auf Schadensersatz in Höhe von 1,6 Millionen
In dem von der GEMA gegen YouTube angestrengten Klageverfahren auf Zahlung von Schadensersatz geht es um die Grundsatzfrage, ob Youtube für musikalische Videos an die GEMA Zahlungen leisten muss. Die GEMA fordert dies seit Jahren von YouTube, da YouTube als Musikportal die Inhalte dauerhaft zur Verfügung stelle. Die urheberechtliche entscheidende Handlung sei daher das dauerhafte Bereithalten der Videos auf YouTube, nicht das Hochladen durch die Nutzer. YouTube ist dagegen der Ansicht, dass sie als Plattformbetreiber nicht für von Nutzer hochgeladene Videos verantwortlich ist. Der Streitwert des Klageverfahrens ist auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.
Klage LG München: weist GEMA Klage gegen YouTube ab
Das Landgericht München wies die Klage der GEMA 2014 ab, da es - wie YouTube - der Ansicht war, dass YouTube als Portalbetreiberin nicht für von Nutzern hochgeladene Videos hafte. Weder lade YouTube diese selbst hoch noch mache sich YouTube die Videos zu Eigen.
Berufung OLG München: weist Berufung GEMA vs. YouTube zurück
Ausweislich zahlreicher Pressemeldungen schloss sich das OLG München der Ansicht von YouTube und der Vorinstanz an und wies die Berufung der GEMA zurück. YouTube sei lediglich Plattformbetreiber und daher nur technischer Dienstleister. Als solcher hafte er nicht für Urheberrechtsverstöße von YouTube-Nutzern.
Ausweislich der Pressemeldung auf "Heise Online" geht der Vorsitzende Richter von einem "Automatismus" aus. Sobald ein Nutzer ein Video auf YouTube hochlade, sei dieses es ohne Zutun von YouTube für die Öffentlichkeit zugänglich. YouTube stelle daher lediglich "Werkzeuge zur Verfügung".
Das Urteil des OLG München dürfte im Dauerstreit zwischen der GEMA und YouTube jedoch nicht das letzte Wort gewesen sein. Auch der Vorsitzende Richter teilte mit, dass nun wohl der BGH an der Reihe sein wird. Sollte die GEMA auch beim BGH scheitern, bleibt (nur) noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.
Streit GEMA gegen YouTube seit 2009
Der Streit zwischen der GEMA und Youtube beschäftigt zahlreiche deutsche Gerichte bereits seit 2009. Nachdem die GEMA die Verhandlungen über die Verlängerung eines Lizenzvertrages mit YouTube 2010 für gescheitert erklärt hatte, versucht sie die Zahlungspflicht von YouTube gerichtlich durchzusetzen. Sämtliche Klagen auf Schadensersatz blieben bisher jedoch ohne Erfolg.
Kein Schadensersatz, aber YouTube muss nach Hinweis Videos löschen
Gerichtliche Erfolge konnte die GEMA gegen YouTube bisher nur insoweit feiern, als sowohl das LG München als auch das OLG Hamburg bestätigten, dass YouTube zwar nicht grundsätzlich für Verstöße von Nutzern haftet, im Einzelfall aber Videos löschen muss.
In dem von der Gema und einem Rechteinhaber vor den Hamburger Gerichten angestrengten Verfahren hatte die GEMA die Sperrung von zwölf Musikvideos verlangt, weil diese widerrechtlich auf YouTube hochgeladen und veröffentlicht worden sind. Das Landgericht Hamburg hatte zwar keine Einstweilige Verfügung erlassen, im Hauptverfahren dann jedoch die Löschung von fünf Videos auf Youtube angeordnet. YouTube könne zwar nicht direkt für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden, müsse jedoch Videos umgehend löschen, sobald ein Rechteinhaber ihn über eine Rechtsverletzung auf YouTube hinweist. Löscht YouTube dann nicht umegehend, hafte YouTube als Störer auf Unterlassung und Abmahnkosten.