Auch zahlreiche meiner Mandanten erhielten bereits unerfreuliche Post von Kfz-Innungen. Früher wurden Abmahnungen über die Kanzlei JuS versendet. Mittlerweile haben die KfZ-Innungen regional tätige "Verbände für den fairen Wettbewerb e.V:" gegründet, die Abmahnungen selbst versenden. Neben der Zahlung einer Kostenpauschale von ca. 300 EUR wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zu Recht?
Was mahnen die Verbände der KfZ-Innungen ab?
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, sie würden diverse Fahrzeuge auf Plattformen zum Verkauf anbieten, dabei jedoch nicht auf den gewerblichen Charakter der Kfz-Angebote hinweisen bzw. die Kfz-Angebote nicht in die für Händler vorgesehenen Bereiche einstellen. Daher würden sie über den gewerblichen Charakter der Kfz-Angebote täuschen und somit wettbewerbswidrig handeln.
Nach unseren Erfahrungen werden den Abmahnungen zunächst nur einige Anzeigen (5 – 6) beigelegt und in Folgeschreiben dann weitere Anzeigen vorgelegt.
Sind die Abmahnungen der KfZ-Innungen berechtigt?
Das hängt davon ab, wie viele Fahrzeuge in einem bestimmten Zeitraum verkauft wurden und in wessen Eigentum die Fahrzeuge standen. Die Rechtsprechung bejaht auch im Falle des Anbietens für Ehe- oder Lebenspartner, Freunde, Verwandte und Kollegen ein „gewerbliches Handeln“. Aus einem Wettbewerbsverstoß kommt man daher oft nur raus, wenn die Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum im Eigentum des Abgemahnten standen und auf diesen zugelassen waren. Dabei anerkennt die Rechtsprechung, dass es durchaus Autoliebhaber gibt, siehe Urteil OLG Düsseldorf:
"Die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sechs der angebotenen Fahrzeuge, nämlich der H (…), der I (…), der J (…), der K (…), der L (…) und der M (…) zum Zeitpunkt der Verkaufsanzeige auf ...de seit einem Zeitraum von 1 Jahr bis zu 7 Tagen im Eigentum des Beklagten standen, wobei jeweils nur zwei Fahrzeuge gleichzeitig auf den Beklagten zugelassen waren. Hätte der Beklagte allein diese in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge zum Verkauf angeboten, wäre ein gewerbliches Handeln des Beklagten nicht ohne weiteres begründet gewesen. Denn in der Tat kann der Beklagte Autonarr sein und in einem Jahr Eigentümer von sechs Fahrzeugen sein, die er auch wieder verkauft. Es gibt keine Regel, die einer Privatperson durch Erwerb von sechs Fahrzeugen zu privaten Zwecken, die sukzessive auch wieder verkauft werden, gewerbliches Handeln unterstellt. Auch aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen wird eine privaten Zwecken dienende Sammlung von Fahrzeugen nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.
Vorliegend ist jedoch deshalb eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten anzunehmen, weil der Beklagte gerade nicht nur sechs Fahrzeuge in seinem Eigentum innerhalb eines Jahres veräußert hat, sondern weitere sieben Fahrzeuge, die nicht in seinem Eigentum standen, zum Verkauf angeboten hat. Schon aufgrund der sieben in Fremdeigentum stehenden Fahrzeuge in einem Jahr ist eine auf Dauer angelegte, nicht allein privaten Zwecken dienende Verkaufstätigkeit und damit eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen.“
Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Sollte eine eingehende Prüfung ergeben, dass der Vorwurf der KfZ-Innungen berechtigt ist, steht dieser in der Tat ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Ob man eine Unterlassungserklärung abgibt, muss jedoch wohl überlegt werden. Auf keinen Fall sollte ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Denn oft sind diese zu weitreichend formuliert. Zudem ist vielen Abgemahnten oft gar nicht bewusst, welche Verpflichtungen sie damit eigentlich eingehen.
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung droht Vertragsstrafe
Ich erlebe oft, dass Abgemahnte nach Erhalt einer Abmahnung ohne anwaltliche Beratung die Unterlassungserklärung unterzeichnen, die Pauschale bezahlen und anehmen/hoffen, damit sei die Sache erledigt. Um so überraschter sind die dann, wenn sie nach Tagen, Wochen, Monaten oder gar Jahren wieder Post erhalten und darin wegen Verstoßes gegen die (oft längst vergessene) Unterlassungserklärung zur Zahlung von Vertragsstrafen aufgefordert werden. Viele Abgemahnte wenden sie erst dann verzweifelt an einen Anwalt. Der Anfall von Vertragsstrafen könnte durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung vermieden werden.
Maßnahmen vor Abgabe einer Unterlassungserklärung
Daher muss nicht nur die Unterlassungserklärung geändert werden, sondern vor Abgabe einer Unterlassungserklärung auch sichergestellt sein, dass kein Verstoß droht. So sind sämtliche aktiven Anzeigen zu deaktivieren bzw. auf „gewerblich“ umzustellen. Abmahner prüfen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, ob diese eingehalten wird. Auch die KfZ-Innungen prüfen und verlangen bei einem Verstoß Vertragsstrafen von 3.000 EUR je Verstoß (Angebot).
Keine Unterlassungserklärung kann wirtschaftlich sinnvoller sein
Kann oder will man nicht sicherstellen, dass man sich in Zukunft stets „rechtstreu“ verhält, ist auch zu überlegen, ob trotz klarer Rechtslage dennoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert. Dann besteht zwar das Risiko, dass der Abmahner den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht und einen Unterlassungstitel gegen den Abgemahnten erwirkt.
Der Vorteil eines solchen Vorgehens ist jedoch, dass im Falle eines erneuten Verstoßes jedenfalls keine Vertragsstrafe anfällt, sondern der Abmahner darauf beschränkt ist, bei Gericht einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zu stellen. Das Ordnungsgeld ist in der Regel geringer als eine Vertragsstrafe und fließt dem Staat zu. Vertragsstrafen sind höher und sind an den Abmahner zu zahlen. Daher ist die Motivation von Abmahnern bei einem titulierten Unterlassungsanspruch, weitere Verstöße zu verfolgen, in der Regel geringer als nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Kosten eines Klageverfahrens oder Eilverfahrens kann man geringhalten, indem man sich nicht verteidigt. Je nach Fall, können die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten geringer sein als auch nur eine Vertragsstrafe.
Was kann ich für Sie bei Abmahnungen von KfZ-Innungen tun?
Das weitaus größere finanzielle Risiko liegt in der Gefahr von Vertragsstrafen. Der Gang zum Anwalt nach Erhalt einer Abmahnung zahlt sich daher in jedem Fall aus. Es gilt nicht nur die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen, sondern auch die richtigen Entscheidungen bzw. Maßnahmen zu treffen, insbesondere nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Haben auch Sie eine Abmahnung oder gar Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von KfZ-Innungen bzw. Verbänden erhalten, stehe ich auch Ihnen gerne beratend zur Seite.
Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Wettbewerbsrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich vertrete zudem bereits zahlreiche von KfZ-Innungen bzw. Verbänden abgemahnte Betroffene.