Abmahngefahr: Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln

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Sie wollen auf die besondere Qualität ihrer Produkte durch Gütesiegel und Qualitätszeichen hinweisen und sich dadurch von Mitbewerbern abheben? So beliebt die Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln bei Unternehmen ist, so beliebt ist dieses Thema bei Abmahnern. Denn insbesondere bei der Werbung mit Prüfzeichen lauern zahlreiche rechtliche Stolperfallen, werden an die rechtskonforme Werbung hohe Anforderungen gestellt. Damit die Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln nicht zu Abmahnungen führt, sollten Sie sich vorher damit beschäftigen, was der Verkehr bei Prüf- und Gütezeichen erwartet. 

Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist irreführend

Es liegt auf der Hand, dass Unternehmen nicht mit ungültigen oder abgelaufenen Zertifikaten oder Gütesiegeln werben dürfen, stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. So verurteilte das LG Berlin (Urteil vom 21.12.2021, 103 O 110/20) ein Energieunternehmen wegen irreführender Werbung, da dieses auf Kundenschreiben im Briefkopf ein abgelaufenes TÜV-Zertifikat angab. Zwar befand sich unterhalb des TÜV-Logos ein Hinweis auf das Ablaufdatum. Dieser aufklärende Hinweis stand der Irreführung nach Ansicht des Gerichts jeedoch nicht entgegen. Denn den aufklärenden Hinweis unter dem TÜV-Logo beachte niemand, da niemand ernsthaft damit rechne, dass mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben wird. Eine solche Werbung ergäbe objektiv keinen Sinn.

Prüfsiegel, Gütezeichen, Qualitätszeichen - Was ist das?

Um zu wissen, bei welchen Zeichen rechtliche Fallen drohen, muss man wissen, welche Bedeutung den jeweiligen Zeichen zukommt.

Ein Prüfsiegel dient als Beleg dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Ein Prüfzeichen liefert also in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produk.

Unter Güte- und Qualitätszeichen sind unternehmens- oder produktbezogene Auszeichnungen zu verstehen. Diese werden aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben und im Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden.

In Deutschland gibt es verschiedene Prüfzeichen, die dem Verbraucher Auskunft über die Sicherheit und/oder die Qualität der Produkte geben. Die bekanntesten sind die nachfolgenden Prüfsiegel:

CE-Kennzeichen: Mit der CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller eines Produkts an, dass dieses die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aller einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt. Für bestimmte Industrieerzeugnisse ist sie zwingend vorgeschrieben.

GS-Zeichen: Das GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“) ist ein deutsches Qualitätszeichen für Produkte, die vom Produktsicherheitsgesetz erfasst werden.

VDE-Zeichen: Das VDE-Zeichen steht für die Sicherheit des Produkts hinsichtlich elektrischer, mechanischer, thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung bei sachgemäßem Gebrauch.

Blauer Engel: Der Blaue Engel kennzeichnet besonders umweltschonende Produkte. Die Prüfkriterien bewerten, ob ein Produkt in Hinsicht auf Ressourcenschonung, Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Reparaturfreundlichkeit, Langlebigkeit, Unschädlichkeit usw. besser als vergleichbare Produkte abschneidet.

Standard 100 by Öko-Tex: Das Öko-Tex-Label ist ein weltweit anerkanntes Prüf- und Zertifizierungssystem, das textile Produkte nach einem umfangreichen Kriterienkatalog testet. 

Öko-Test: Das Öko Test ist ein Verbrauchermagazin, welches Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf dessen Verträglichkeit, Fairness und Gesundheitsgefährdung prüft.

Stiftung Warentest: Das Stiftung Warentest ist ein unabhängiges Prüfverfahren, das verschiedene Produkte, Dienstleistungen und Finanzen prüft.

TÜV: Bei dem TÜV Rheinland handelt es sich um eine international tätige Prüforganisation, die sich mit dem Dienstleistungsbereich beschäftigt, um in erster Linie die Sicherheit zu gewähren.

Verkehrserwartung bei Prüfzeichen?

Wenn ein Produkt mit einem Prüfzeichen beworben wird, geht der Verbraucher davon aus, dass das Unternehmen viel Wert auf die Qualität des Produkts legt. Dabei verbinden die Kunden mit Prüfzeichen die Vorstellung, dass die damit beworbenen Produkte durch eine neutrale Stelle nach sachkundigen Kriterien geprüft wurde und diese die Qualität bestätigt hat. Erforderlich ist daher, dass eine neutraler Dritter das Produkt anhand objektiver Kriterien überprüft hat. Ist das nicht der Fall, ist die Werbung mit einem Prüfzeichen allein schon aus diesem Grunde irreführend und daher wettbewerbswidrig.

"Geprüfte Qualität": Unzulässig ist insbesondere die weitverbreitete Werbung mit Angaben wie "Geprüfte Qualität“.  Dies schon deshalb, da nicht klar ist, wer wann was genau geprüft hat. Oft liegt dieser Werbung denn auch, wenn überhaupt, nur eine "Eigenprüfung" zugrunde. Diese genügt jedoch nicht.

Weitere Abmahnklassiker: "TÜV geprüft", "TÜV-GS geprüft", "CE-geprüft", Werbung mit fiktiven Prüfzeichen
Um eine kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung zu sichern, ist die Publizität eines Prüfprogramms erforderlich. Die angewandten Verfahren und Maßstäbe müssen allgemein zugänglich sein (BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18 - Gütesiegel). Mittlerweile gilt jedoch nicht mehr der Grundsatz, dass als Gütezeichen nur verwendet werden darf, was den RAL-Grundsätzen entspricht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.8.2018, 20 U 123/17).

Nicht ausreichend ist eine Zertifizierung aufgrund einer Selbsteinschätzung des Unternehmens oder Anbieters einer Ware oder Dienstleistung aus. Daher darf auch nicht mit selbst verliehenen Prüfsiegel geworben werden, die beim Verkehr den Eindruck vermitteln, von einer neutralen Stelle vergeben worden zu sein (OLG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013, 3 U 172/11, Tz. 66). Selbst erstellte Prüfsiegel dürfen daher nicht den Eindruck erwecken, es würde sich bei diesen um ein Zertifikat einer neutralen Stelle handeln.

Ebenso wenig reicht es aus, wenn die ausstellende Organisation Angaben des Anbieters einer Ware oder Dienstleistung nur auf ihre Plausibilität hin überprüft (OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2018, 6 U 151/17). So ist auch bei einer freiwilligen TÜV-Prüfung Vorsicht geboten. Denn auch eine freiwillige Prüfung bedeutet nicht unbedingt, dass diese anhand objektiver Kriterien , sondern eher aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung durchgeführt wird. Daher kommt auch hier eine Irreführung in Betracht, wenn die Prüfeinrichtung nicht über eine hinreichende Neutralität verfügt.

Gekennzeichnetes und geprüftes Produkt muss übereinstimmen

Mit einem Prüf- oder Gütesiegel verbindet der angesprochene Verkehr zudem ganz bestimmte Vorstellungen. So beispielsweise darüber, worauf sich die Prüfung bezogen hat und was geprüft wurde (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 30.6.2015, 6 U 70/14, Tz. 50 f). Das mit einem Prüfsiegel beworbene Produkt muss daher mit dem tatsächlich getesteten Produkt übereinstimmen. Wenn dem nicht so ist, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich. So ist bei der Werbung eines Produkts unter Angabe eines Testergebnisses ein aufklärender Hinweis auch dann erforderlich, wenn nicht das beworbene, sondern ein technisch baugleiches Modell getestet worden ist (OLG Köln, GRUR 1988, 556; OLG Zweibrücken, WRP 2008, 1476).

Erst recht besteht eine Hinweispflicht, wenn das beworbene Modell mit dem getesteten nicht baugleich ist, sondern technische Veränderungen aufweist. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenommenen technischen Veränderungen zu einer Verbesserung des Produkts geführt haben oder ob das beworbene Produkt zumindest gleichwertig ist. Dem Verbraucher muss offen gelegt werden, dass nicht das beworbene Modell, sondern der Vorgänger geprüft worden ist.

Notwendige Informationen bei der Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln

 Schließlich müssen dem Verbraucher bei der Werbung mit Prüfzeichen und Gütsiegeln bestimmte Informationen auf der jeweiligen Produktseite zur Verfügung gestellt werden:

 Angabe der konkreten Prüfstelle

 So muss die konkrete Prüfstelle in der Werbung eindeutig identifizierbar benannt werden. So genügt z.B. die pauschale Angabe „TÜV“ in der Werbung nicht, da es nicht "den TÜV" gibt.  Zur Sicherheit sollte die konkrete Prüfstelle nebst Anschrift und Webseite benannt werden.

Angabe der "Fundstelle" bei Onlineveröffentlichungen

Sind INformationen zur Prüfung (Prüfberichte, Zertifikate, sonstige Informationen) online verfügbar, muss in der Werbung die Online-Fundstelle angegeben und im besten Fall auf diese verlinkt werden.

Angabe des konkreten Prüfgegenstands

Ferner ist darüber zu informieren, was konkret geprüft wurde: das gesamte Produkt oder nur einzelne Teile eines Produkts oder einzelne Waren aus einem Warenset. Ferner ist darüber aufzuklären, ob nur einzelne Muster auf der Gattung der beworbenen Produkte geprüft wurde. Auch beim Prüfrodukt gilt es daher, die Hervorrufung von Irrtümern bei Verbrauchern zu vermeiden.

Angabe des Prüfungszeitpunkts

Ferner ist der Zeitpunkt der Prüfung anzugeben (mindestens Jahreszahl). Wann die Prüfung erfolgte, ist für Verbraucher insbesondere bei der Bewerbung von technischen Produkten wichtig, ändert sich der Stand der Technik rasant. Was vor Kurzem "brandneu" war, kann nun bereits schon wieder ein Auslaufmodell sein.

Angabe der Prüfungskriterien

Zudem ist der Verbraucher darüber aufzuklären, welche Kriterien bei der Prüfung überprüft wurden (z.B. Gebrauchstauglichkeit, Ökobilanz, Sicherheit, Service etc.). Diese Informationen sollten entweder direkt auf der Produktseite angegeben oder zumindest eine Verlinkung auf die entsprechenden Informationsseiten der Prüfstelle vorgehalten werden.

Angabe der Zertifikatsnummer

Um eine umfassende Information des Verbrauchers sicherzustellen, sollte bei einem erteilten Zertifikat die Zertifikatsnummer angegeben werden. Ist der werbende Onlinehändler nicht selbst Inhaber des Prüfzertifikats, sollte der Name des Zertifikatsinhabers angegeben werden.

Fazit

Das Werben mit Prüf- oder Gütezeichen schafft Vertrauen beim Kunden und wirkt sich somit positiv auf das Geschäft aus. Damit jedoch keine Abmahnungen drohen, sind folgende rechtliche Vorgaben zu beachten:

1. Das Prüf- oder Gütezeichen wurde von einer neutralen Stelle anhand objektiver Kriterien vergeben.
2. Das Prüf- und Gütezeichen muss aktuell und gültig sein.
3. Das beworbene Produkt muss mit dem geprüften Produkt identisch sein.
4. In der Werbung müssen dem Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden.