Abmahngefahr: Wettbewerbszentrale mahnt Vergleichsportale ab

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Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend. Seit dem Frühjahr 2022 hat die Wettbewerbszentrale nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden insgesamt 64 Vergleichs- und Vermittlungsportale intensiver beobachtet. Darunter befanden sich u. a. etwa 24 Portale aus dem Tourismusbereich, acht aus der Finanzbranche sowie zwanzig aus dem Pflegesektor. Das Ergebnis: Über 70% der in die Prüfung einbezogenen Portale warben aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Nach Einschätzung der Zentrale lagen insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsverstöße verschiedenster Art vor. Darunter fanden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung durch Unterlassen, wie etwa die fehlenden Informationen über Sortierung von Suchergebnissen (Ranking) und Kundenbewertungen.

Fehlende Informationen zum Zustandekommen des Rankings

Auf Vergleichsportalen werden Angebote von Drittanbietern anhand von Suchkriterien des Nutzers nach bestimmten Parametern in einer Suchergebnisliste dargestellt. Nach der seit dem 28.05.2022 geltenden Regelung des § 5b Abs. 2 UWG müssen bestimmte Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es Verbrauchern nicht möglich ist, die Position eines Angebots in einem Ranking zu beurteilen, wenn sie keine Informationen darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote präsentiert werden.

Zahlreiche der beobachteten Seiten klärten entgegen § 5 Abs. 2 UWG nicht über die Sortierung ihrer Ergebnisse auf. In einem Fall wurden z.B. Besserplatzierungen und Hervorhebungen in der Suchergebnisliste verkauft, die nicht als Werbung gekennzeichnet waren. So gab es „Gold-, Silber- und Bronze-Einträge“, die man buchen konnte. Auch gab es eine Spalte namens „geprüfte Premiumpartner“. Dort konnte man ebenfalls gegen Zahlung einen Platz in der Trefferliste buchen. Außerdem fehlten Bewertungsinformationen nach § 5b Abs. 3 UWG. Auch andere Portale differenzierten nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht sorgfältig genug zwischen gewöhnlichen Suchergebnissen und bezahlter Werbung.

Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, meint dazu:

"Besonders bedenklich ist aus unserer Sicht, wenn Portale verschleiern, dass in Rankings solche Anbieter oben gelistet werden, die eine Provision zahlen. Solche Einträge müssen nach der Rechtsprechung eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden. Außerdem muss zum Ranking eine Information über die Hauptparameter und deren Gewichtung bereitgestellt werden. Viele Anbieter haben das noch nicht umgesetzt.“

Mangelnde Transparenz und Irreführung bei Kundenbewertungen

Um Fake-Kundenbewertungen entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber mit § 5 b Abs. 3 UWG eine weitere neue Regelung geschaffen. Danach sind Informationen darüber bereitzustellen, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Auch darüber, ob und wie Bewertungen auf einem Portal auf Echtheit geprüft werden, gab es bei den von der Wettbewerbszentrale in die Beobachtung einbezogenen Portalen vielfach Unklarheit. Teilweise blieb sogar offen, woher die behaupteten Bewertungen überhaupt stammten.

So hatten etwa acht der untersuchten 24 Reiseportale keine oder keine ausreichend klaren Informationen über die Echtheit der gezeigten Bewertungen. „Teilweise waren die entsprechenden Informationen so platziert, dass sie nur versierte Personen mit gezielter Suche finden konnten“, meint Kai-Oliver Kruske von der Wettbewerbszentrale, der ebenfalls an der Beobachtung beteiligt war.

Schließlich boten fünf Portale an, das Verfassen von Bewertungen mit Gutscheinen zu belohnen. Die Gerichte sehen solche Anreize als rechtswidrig an (etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19). Zwar betonten die betreffenden Portale, dass der Inhalt der Bewertung keinen Einfluss auf die Belohnung habe. Doch letztlich befürchten Gerichte zu Recht, dass finanzielle Anreize tendenziell zu einer positiveren Beurteilung führen.

Mangelnde Transparenz hinsichtlich der Marktabdeckung

Jenseits der gesetzlichen Neuregelungen offenbarte die Beobachtung indes weitere wettbewerbsrechtliche Probleme: Entgegen der Rechtsprechung informierten einige Seiten nicht transparent genug, welche Marktabdeckung sie zeigten. Vermeintlich objektive Vergleiche entpuppten sich bei näherer Betrachtung gerade im Finanzbereich als Linksammlung allein zu solchen Anbietern, die dem Portal Provisionen zahlten.

Wettbewerbszentrale mahnt zahlreiche Portalbetreiber ab

Die Ergebnisse dieser Beobachtungen und deren rechtlicher Bewertungen hat die Wettbewerbszentrale zum Anlass genommen, mehrere Portalbetreiber wegen einiger ihrer werblichen Darstellungen abzumahnen. Bis dato hat die Zentrale 33 Abmahnungen ausgesprochen sowie acht formlose rechtliche Hinweise erteilt. In 27 Fällen haben sich Portalbetreiber außergerichtlich verpflichtet, die beanstandete Geschäftspraxis künftig zu unterlassen. Einige Portale haben bereits ihre Angebote transparenter gestaltet. In vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.

In einem ersten Verfahren erließ das Landgericht Köln ein Versäumnisurteil gegen ein Vergleichsportal zu Studiengängen (LG Köln, Versäumnisurteil vom 11.11.2022, Az. 84 O 123/22, nicht rechtskräftig.). Andere Verfahren laufen noch außergerichtlich. „Außerdem will die Wettbewerbszentrale in einem weiteren Verfahren klären lassen, ob die Informationen über das Zustandekommen des Rankings auch dann erforderlich sind, wenn die Hauptparameter des Rankings aus sich heraus verständlich oder „selbsterklärend“ sind, kommentiert Dr. Fabio Schulze, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale und dort zuständig für den Bereich Finanzmarkt, den aktuellen Verfahrensstand.

Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 29.11.2022

Praxishinweis:

Seit dem 28.05.2022 treffen Plattformbetreiber und Webseitenbetreiber Informationspflichten bzw. Ranking und Bewertungen. So müssen Plattformbetreiber Verbraucher darüber aufklären, welche Parameter für die Ergebnisse des Rankings entscheidend sind. Webseitenbetreiber, die mit Kundenbewertungen werben, müssen darüber aufklären, ob und wie die Kundenbewertungen auf ihre Echtheit überprüft wurden, und wenn ja, anhand welcher Paramter.

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale oder Wettbewerbern erhalten? Oder Fragen zum Ranking und Kundenbwertungen?
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Wettbewerbsrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Wettbewerbs- und Marketingrecht.