Was tun bei Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß?

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Sowohl die Nichtreaktion als auch falsche Reaktionen auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung können erhebliche nachteilige Folgen für den Abgemahnten haben. Daher ist es keinesfalls die beste Reaktion, auf eine Abmahnung überhaupt nicht zu reagieren und diese einfach wegzulegen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitbewerber seine Rechte bei einem Schweigen des Abgemahnten gerichtlich weiter verfolgt. Aufgrund der hohen Streitwerte ist dies mit erheblichen Kosten verbunden. Spätestens im Klageverfahren muss man Anwälte beauftragen. Die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe sollte jedoch bereits nach Erhalt der Abmahnung erfolgen. Denn es gilt nicht nur zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, sondern auch, ob die bewusste Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung trotz klarem Verstoß wirtschaftlich sinnvoller ist. Insofern gilt es die Vor- und Nachteile einer Unterlassungserklärung zu kennen.

Ist die UWG Abmahnung berechtigt?

Abmahnberechtigung des Abmahners

Zu prüfen ist zunächst, ob der Abmahner überhaupt zur Abmahnung des in Rede stehenden Verstoßes berechtigt ist. Es darf nämlich nicht jeder abmahnen. Abmahnbefugt sind nur Mitbewerber. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber ein Unternehmer, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Aber auch nicht jeder Mitbewerber ist abmahnberechtigt. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dürfen nur Mitbewerber abmahnen, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss bereits in der Abmahnung dargelegt werden.

Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes

Sodann ist zu prüfen, ob der in der Abmahnung aufgestelle Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinweis berechtigt ist. Nicht jede Abmahnung erfolgt zu Recht.

Viele Abmahnungen könnten vermieden werden, wenn anwaltlicher Rat im Vorfeld in Anspruch genommen werden würde. Die damit verbundenen Kosten sind bei weitem geringer als die Kosten, die mit einer anwaltlichen Abmahnung eines Wettbewerbers verbunden sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte, steht dem Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch zu.

Unterlassungsanspruch und Unterlassungserklärung

Nach der Rechtsprechung wird der Unterlassungsanspruch nicht schon durch die Einstellung des Verstoßes erfüllt, sondern grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung 

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer Unrerlassungserklärung i.d.R. innerhalb einer sehr kurzen Frist gefordert. Nach der Rechtsprechung ist die Setzung von kurzen Fristen durchaus zulässig. So kann auch eine Frist von 6 – 7 Tagen oder sogar kürzer (z.B. bei Messen) zulässig sein. Sollte die gesetzte Frist tatsächlich unangemessen kurz sein, führt dies nicht zur Unbegründetheit der Abmahnung, sondern die Frist verlängert sich automatisch bis zum angemessenen Fristablauf.

Form der Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung sollte im Original abgegeben werden; eine Zusendung per Email oder Fax genügt bei Mitbewerbern, also im geschäftlichen Verkehr jedoch auch.

Inhalt der Unterlassungserklärung

Das abgemahnte Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es ist dem Abgemahnten gestattet, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren. Von der Unterzeichnung vorformulierter Unterlassungserklärungen ist denn auch dringend abzuraten, enthalten diese häufig zu weitgehende Verpflichtungen und überhöhte Vertragsstrafen. Mitunter enthalten diese auch die Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Solche Pflichten haben in der Unterlassungserklärung jedoch nichts zu suchen.

Unterlassungserklärung muss Vertragsstrafe enthalten

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine Unterlassungserklärung nur ausreichend ist, wenn sie für den Fall der nochmaligen Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in ausreichender Höhe vorsieht. Dabei kann und sollte kein fester Betrag als Vertragsstrafe versprochen werden. Zulässig und üblich ist das Versprechen einer angemessenen, im Zwefel vom gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe (so. Hamburger Brauch). Zu zahlen ist eine Vertragsstrafe aber nur und erst, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegen diese verstoßen wird.

Keine Unterlassungserklärung kann wirtschaftlich sinnvoller sein

Kann oder will man nicht sicherstellen, dass nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, ist zu überlegen, ob trotz klarer Rechtslage dennoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden sollte. Dann besteht zwar das Risiko, dass der Abmahner den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht und einen Unterlassungstitel gegen den Abgemahnten erwirkt.

Der Vorteil eines solchen Vorgehens ist jedoch, dass im Falle weiterer Verstöße keine Vertragsstrafe anfällt, sondern der Abmahner darauf beschränkt ist, bei Gericht einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Abgemahten zu stellen. Das Ordnungsgeld ist in der Regel geringer als eine Vertragsstrafe und fließt zudem dem Staat zu. Vertragsstrafen sind höher und sind an den Abmahner zu zahlen. Daher ist die Motivation des Abmahners bei einem titulierten Unterlassungsanspruch, weitere Verstöße zu verfolgen, geringer als nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens kann man gering halten, indem man sich nicht verteidigt. In diesem Fall dürften die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten oft geringer sein als auch nur eine Vertragsstrafe.

Sind die Abmahnkosten berechtigt? Auch in der Höhe ?

Neben dem Unterlassungsanspruch werden mit der Abmahnung stets auch Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten; auch hier ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Ansprüche dem Gurnde und der Höhe nach berechtigt sind.  

Selbstverständlich kann der Abmahner auch diese gerichtlich einklagen, dies jedoch nicht im Wege eines Eilverfahrens, sondern nur im normalen Hauptsacheverfahren, muss jedoch auf Grund des auch hier geltenden fliegenden Gerichtsstandes nicht am Sitz des abgemahnten Unternehmens klagen. Über Abmahnkosten kann nicht selten außergerichtlich eine Einigung mit dem Mitbewerber erzielt werden, so dass ein Klageverfahren vermeidbar ist.

Fachanwältin und Anwältin für Wettbewerbsrecht – aus Berlin bundesweit für Sie tätig!

Als Anwältin für Wettbewerbsrecht berate ich bundesweit Mandanten umfassend zu allen rechtlichen und strategischen Fragen im Wettbewerbsrecht. Profitieren Sie von meiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung im Wettbewerbsrecht. Nutzen Sie auch gerne die kostenfreie Erstberatung.