Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

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Verstößt ein Unternehmen bei einer geschäftlichen Handlung (z.B. Preisangaben, Werbung, Direkt-Marketing, Gewinnspiel, Impressum, AGB, Datenschutz) gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und bekommt ein Wettbewerber Wind davon, flattert üblicherweise alsbald eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß ins Haus. Oft beauftragen Wettbewerber mit der Abmahnung Anwälte, so dass die ABmahnung nicht nur ärgerlich, sondern auch noch teuer ist.

Beseitigung und Unterlassung nach UWG Abmahnung

In einer UWG-Abmahnung wird der Betroffene zunächst zur Unterlassung und Beseitigung aufgefordert. Befinden sich z.B. wettbewerbswidrige Produkte im Umlauf, müssen diese ggf. zurückgerufen werden. Ferner müssen wettbewerbswidrige Angaben auf der eigenen Webseite und z.B. in Angeboten auf Market-Plattformen wie Amazon oder eBay gelöscht werden. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass wettbewerbswidrige Angaben weder über Trefferanzeigen der gängigen Suchmaschinen (Google!) noch über Cache-Speicher abrufbar sind. Daher muss der Abgemahnte auf jeden Fall den Google-Cache leeren lassen.

Neben der Beseitigung bestehender Wettbewerbsverstöße ist der Abgemahnte zur Unterlassung zukünftiger Wettbewerbsverstöße verpflichtet. Dieser Anspruch wird nicht bereits durch die Beseitigung oder das bloße Versprechen, in Zukunft keine Wettbewerbsverstöße mehr begehen zu wollen, erfüllt, sondern grundsätzlich nur durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung nach UWG Abmahnung

Nach der Rechtsprechung ist eine Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr allerdings nur geeignet, wenn sie für den Fall des nochmaligen UWG-Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe in ausreichender Höhe vorsieht (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Zu zahlen ist eine Vertragsstrafe jedoch nur und erst, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals der Wettbewerbsverstoß begangen wird; vor dem Datum der Abgabe der Unterlassungserklärung begangene weitere Rechtsverletzungen begründen keine Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Anders als in vielen Abmahnungen angeführt, ist der Abgemahnte allerdings nicht verpflichtet, eine der Abmahnung ggf. beigefügte formulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Von der Unterzeichnung vorformulierter Unterlassungserklärungen ohne vorherige anwaltliche Prüfung ist grundsätzlich abzuraten, da diese häufig zu weitgehende Unterlassungsverpflichtungen, überhöhte Vertragsstrafen und die Übernahme von Abmahnkosten enthalten. Die Übernahme von Abmahnkosten hat in einer Unterlassungserklärung schlicht weg nichts zu suchen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht bedeutet, dass der Abgemahnte damit "seine Schuld" eingesteht. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass der Abgemahnte sich auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber darauf berufen kann, dass die UWG-Abmahnung unberechtigt war. Dies gilt auch, wenn in der Unterlassungserklärung kein Vorbehalt wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“ enthalten war. Nach der BGH-Rechtsprechung bedarf es eines solchen Zusatzes nicht (mehr).

Erstattung von Abmahnkosten wegen UWG-Abmahnung

Hat der Wettbewerber mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Anwalt beauftragt, kann er von dem Abgemahnten auch die Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Anwalts verlangen. Allerdings hat er nur angemessene Kosten zu beauftragen. Häufig werden in UWG-Abmahnungen zu hohe Abmahnkosten gefordert.

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geht es daher nicht nur um Unterlassung, sondern auch um viel Geld. Die Einschaltung eines Anwaltes lohnt sich daher in jedem Fall,
- prüft dieser nicht nur, ob die Abmahnung an sich berechtigt ist,
- sondern auch, ob die geforderten Abmahnkosten der Höhe nach angemessen sind,
- entwirft eine auf Ihren Einzelfall bezogene Unterlassungserklärung, die auf das nötigste beschränkt ist und
- sehr wichtig: erklärt Ihnen, welche Maßnahmen Sie zur Vermeidung einer Vertragsstrafe unternehmen müssen.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß erhalten haben oder wollen Sie Dritte wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.