Wann ist ein Unternehmer Mitbewerber?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist "Mitbewerber"  jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines "konkreten Wettbewerbsverhältnisses".  Wann ein solches vorliegt, ist im UWG nicht geregelt, daher ist es an der Rechtsprechung, dieses Merkmal mit Leben zu erfüllen. Die Rechtsprechung legt dieses Merkmal weit aus, um die "Selbstreinigung des Marktes" zu gewährleisten.

Danach liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Demzufolge kommt es weder darauf an, ob die beteiligten Unternehmer die gleichen Waren oder Dienstleistungen anbieten, auf der gleichen Vertriebsstufe stehen oder im gleichen Ort ansässig sind. Maßgeblich ist allein, ob Handlungen des einen Unternehmens Auswirkungen auf das andere Unternehmen haben.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt immer vor, wenn die beteiligten Unternehmen gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch vorliegen, wenn sich unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen gegenüberstehen, sofern diese aus Sicht der Verbraucher austauschbar sind. So hat die Rechtsprechung z.B. angenommen, dass Blumenverkäufer in einem Wettbewerbsverhältnis zu Kaffeeherstellern stehen ("Blumen statt ONKO").

Auf gleiche oder austauschbare Waren oder Dienstleistungen kommt es jedoch bei Handlungen wie Herabsetzung, Anschwärzung, gezielte Behinderung und unlautere Produktnachahmung nicht an. Hier kann das betroffene Unternehmen selbstverständlich auch gegen ein Unternehmen vorgehen, das sich nicht an den gleichen Abnehmerkreis wendet.