Onlineshop: "Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlmethode unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.06.2015 entschieden, dass die Bezahlmöglichkeit „Sofortüberweisung" keine zumutbare Bezahlmöglichkeit für Verbraucher im Sinne von § 312 a Abs.4 BGB ist, sofern nur diese als kostenlose Bezahlmethode in einem Onlineshop angeboten wird.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen und Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte bietet Verbrauchern unter der Adresse www.start.de u. a. Flugbeförderungsdienstleistungen an. Im Rahmen von Flugbuchungen bot die Beklagte als Zahlungsmethoden die Zahlung "mit Kreditkarte" gegen zusätzliches Entgelt (12,90 €) sowie die Bezahlung mittels "Sofortüberweisung" entgeltfrei an.

Bei Benutzung von "Sofortüberweisung" erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung der Sofort AG. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Diese fragt sodann bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab. Außerdem wird das Vorhandsein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolgt automatisiert, wobei der Nutzer über die Datenabfrage vorher nicht informiert wird und eine Speicherung der Daten nicht erfolgt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße hierdurch gegen § 312 a Abs. 4 BGB in der seit 13.6.2014 geltenden Fassung, der wie folgt lautet:

"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Die Beklagte genüge den Anforderungen dieser Norm nicht, da sie als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Sofortüberweisung der Sofort AG anbiete. Hierbei handele es sich nicht um eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit, weil die Verbraucher durch Übermittlung der PIN und TAN in aller Regel gegen die AGB ihrer Bank verstießen. Im Übrigen könne dem Verbraucher nicht zugemutet werden, die Zugangsdaten für ihr Bankkonto an einen Dritten zu übermitteln und eine weitgehende Datenabfrage zuzulassen.

Da die Beklagte Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung.

Entscheidung Landgericht

Das Landgericht verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, bei Flugbuchungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung", bei der der Kunde seine PIN und TAN an die Sofort AG übermitteln muss, anzubieten.

Das Landgericht schloss sich der Ansicht der Klägerin an, dass die Beklagte gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstößt, indem sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit lediglich den Dienst "Sofortüberweisung" der Sofort AG anbietet, da dies keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit darstelle:

"Die Nutzung des Dienstes "Sofortüberweisung" ist (...) für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.
Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen."

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14