BGH: Preisangabenpflichten bei variablen Kosten

Preisangabenpflichten bei nicht im voraus berechenbaren Kosten

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 zur Frage von Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten Stellung genommen. In solchen Konstellationen müsse zwar kein Endpreis angegeben werden, der Unternehmen müsse jedoch die Konditionen der Berechnungen der Kosten angeben. Andernfalls verstoße er gegen die Preisangabenverordnung und handele daher zugleich wettbewerbswidrig.

Sachverhalt: Werbeflyer mit Preisliste und Hinweis auf "weitere Kosten"

Die Parteien betreiben Bestattungsunternehmen. Der Beklagte warb mit einem Werbeflyer, in dem er unter dem Titel "Wir helfen im Trauerfall" seine Dienstleistungen anführte. Der Flyer enthielt eine Preistabelle. Darin werden die Preise der bei den verschiedenen Bestattungsformen anfallenden Dienstleistungen und der Särge sowie Urnen einzeln angegeben. In der untersten Zeile der Tabelle ist jeweils die sich aus den Einzelpositionen ergebende Summe für einzelne Bestattungsarten aufgeführt. Unter der Tabelle befindet sich folgender Hinweis:

"Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen."

Der klagende Wettbewerber ist der Auffassung, diese Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei irreführend, weil bei jeder Beerdigung Überführungskosten anfielen, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet würden.

Das Klageverfahren ging hoch bis zum BGH.

BGH: Bei variablen Kosten muss Berechnungsmethode angegeben werden

Der BGH schloss sich der Ansicht des Klägers an. Zunächst verwies er auf die maßgeblichen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dieser Preis wird als "Gesamtpreis" bezeichnet. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Sodann stellte der BGH klar, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich ein Wettbewerbsverstoß ist, da es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV um eine sog. Marktverhaltensregel handele. Verstöße gegen solche Regeln begründen zugleich die Unlauterkeit des Handelns nach § 3a UWG.

Variable Kosten müssen nicht in Endpreis einbezogen werden

Schließlich bejahte der BGH vorliegend einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Zwar sei es dem Beklagten in der Tat nicht möglich gewesen, Gesamtpreise für durch sein Unternehmen durchgeführte Bestattungen anzugeben, weil diese von Kosten (Überführungskosten) abhängen, die im Einzelfall variieren.

"Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar, insbesondere zeit- oder verbrauchsabhängig sind, können und müssen nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden (...). Dies gilt im Streitfall für die Überführungskosten, die abhängig von den bei der Überführung zurückzulegenden Entfernungen und dementsprechend aufwandsabhängig sind.(...) Die Höhe der Überführungskosten ist deshalb von Fall zu Fall unterschiedlich und kann nicht im Voraus angegeben werden, so dass der Beklagte zur Angabe eines einheitlichen Preises nicht verpflichtet ist.“

Berechnungsmethode für variable Kosten muss angegeben werden

Jedoch genügte der werbende Unternehmer den Preisangabenvorschriften nicht bereits dadurch, dass er einen Hinweis auf den Anfall weiterer Kosten im Flyer vorhielt. Vielmehr hätte der Beklagte die für die Höhe der Überführungskosten maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben müssen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien werden Überführungskosten stets in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet.

"Daher sei es für den Beklagten möglich und zumutbar, die von ihm zugrunde gelegten Entfernungsstaffeln oder den berechneten Kilometerpreis anzugeben. Dem könne nicht entgegengehalten werden, eine solche Angabe sei für die von der Werbung angesprochenen Personen nicht von Vorteil, weil ihnen die konkrete Entfernung zur Leichenhalle oder zum Krematorium nicht bekannt sei. Die Angabe der Entfernungspauschalen oder die berechneten Kilometerpreise seien nicht ohne Aussagekraft für die Preisgestaltung. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.“

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 61/14

Fazit:
Bilden variable Kosten einen Preisbestandteil bei Waren oder Dienstleistungen, sind diese zwar nicht in den Endpreis mit einzubeziehen. Ein bloßer Hinweis, dass noch "weitere Kosten" hinzukommen, genügt jedoch nicht. Vielmehr muss der Werbende die Methode der Berechnung der variablen Kosten angeben. Vorliegend hätte daher eine Entfernungspauschale oder die berechneten Kilometerpreise angegeben werden müssen.