3.000 EUR Streitwert bei unverlangter Email-Werbung

OLG Frankfurt am Main: 3.000 EUR Streitwert bei unverlangter Email-Werbung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.03.2016 entschieden, dass der für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgebliche Streitwert für unverlangte Email-Werbung maximal bei 3.000 EUR liegt. Demnach sind in solchen Fällen die Amtsgerichte, nicht die Landgerichte zuständig.

Sachverhalt: Mittelloser Kläger will Klage wegen unverlangter Email-Werbung mittels PKH erheben

Der Antragsteller bietet Beratungen und Dienstleistungen in diversen Bereichen, u.a. Hausmeistertätigkeiten, Gartenbau, Landschaftsbau, Räumungen, Internet und Ladetätigkeiten an. Er wollte die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Darmstadt wegen unverlangter Werbe-Emails im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Für das Eilverfahren begehrt er Prozesskostenhilfe.

Landgericht Darmstadt lehnt PKH wegen Mutwilligkeit ab

Das Landgericht wies den PKH Antrag zurück, weil das beabsichtigte Eilverfahren als mutwillig erscheine. Der Antragsteller habe beim Landgericht Darmstadt eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle anhängig gemacht, wobei er jeweils von dem auch hier tätigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werde. Das angestrengte Verfahren diene daher nicht dem Interesse des Antragstellers an der Unterlassung weiterer Spam-Emails, sondern dem Schaffen einer Einnahmequelle.

OLG Frankfurt am Main lehnt PKH wegen sachlicher Unzuständigkeit ab

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Dabei ließ das OLG Frankfurt offen, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch wegen unverlangter Email-Werbung zusteht. Das Landgericht habe jedenfalls im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, weil es für das beabsichtigte Eilverfahren sachlich nicht zuständig ist. Der Unterlassungsanspruch sei keinesfalls mit einem über 3.000 EUR liegendem Streitwert zu bemessen, daher sei das Amtsgericht zuständig.

„Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das objektive Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (...). Dabei spielt eine Rolle, dass Spam-Mails ein nicht unerhebliches Ärgernis darstellen können, so dass sie nicht als Bagatelle behandelt werden dürfen (...). Andererseits ist der Aufwand zur Beseitigung der einzelnen E-Mails eher gering. Da sich der Unterlassungsantrag in die Zukunft richtet, kann sich der Streitwert nicht in erster Linie an der Anzahl der bereits empfangenen E-Mails orientieren. Maßgeblich ist vielmehr eine umfassende Betrachtung der Umstände des einzelnen Falls, weswegen sich die von den Land- und Oberlandesgerichten festgelegten Streitwerte in einer erheblichen Bandbreite bewegen (...)). Der Senat hat erst kürzlich in einer nicht veröffentlichten Entscheidung das entsprechende Unterlassungsinteresse eines Rechtsanwalts mit 1.000 € festgesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 6 W 114/15).

Der hiesige Fall liefert keine Anhaltspunkte, die eine Streitwertfestsetzung über den o. g. Betrag von 3.000 € hinaus rechtfertigen könnten. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller mit einer gewissen "Hartnäckigkeit" der Antragsgegnerin rechnen muss, weil sie ihm in der Vergangenheit bereits zahlreiche Werbe E-Mails übersandt und trotz entsprechender Zusage diese Praxis nicht beendet hat. Auch der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller seine E-Mails über ein Smart-Phone abruft, das er auch privat nutzt, rechtfertigt es nicht, den Streitwert über den o. g. Betrag hinaus heraufzusetzen. Der bereits vom Landgericht hervorgehobene bescheidene Umfang des Gewerbes des Antragstellers wirkt eher streitwertmindernd denn -erhöhend.“

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16