Irreführende Werbung mit CE-Kennzeichen

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CE-Kennzeichen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden, dass eine Werbung mit einem CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem echten Prüfzertifikat (hier TÜV) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist.

Sachverhalt: Werbung mit CE-Kennzeichen in unmittelbaren Zusammenhang mit "TÜV" und "GS"

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet im Internet u.a. Einrichtungsgegenstände an. Er bewarb im Internet einen Elektro-Wecker mit der Angabe „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“.

Die Klägerin sah hierin eine irreführende Werbung. Durch den Zusatz "-geprüft“ sowie die Erwähnung des Hinweises "CE“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Hinweisen "TÜV" und "GS" werde beim Verbraucher die irrige Vorstellung geweckt, auch hinter dem Hinweis "CE" verberge sich ein Prüfzeichen, mit dem ein unabhängiger Dritter die Qualität des beworbenen Produkts bescheinigt habe und das Produkt neben "TÜV" und "GS" über ein zusätzliches besonderes Qualitätssiegel verfüge. In Wahrheit handele es sich jedoch bei der CE-Kennzeichnung um ein Zeichen, mit dem der Hersteller gemäß seiner gesetzlichen Pflicht selbst erkläre, dass das von ihm hergestellte Produkt den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Entscheidung: Irreführende Werbung mit CE-Kennzeichen

Das Landgericht wies die Klage des Wettbewerbsverbandes ab. Auf die Berufung des Verbandes verurteilte das OLG Düsseldorf den Beklagten zur Unterlassung.

Anders als das Landgericht sah das OLG in der streitgegenständlichen Angabe eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Danach kann eine Irreführung mittels unwahrer oder sonst zur Täuschung geeigneter Angaben über die Beschaffenheit der Ware erfolgen.

Maßgeblich für Irreführung ist Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers

Zunächst wies das OLG darauf hin, dass für die Bewertung als irreführend entscheidend ist, welche Vorstellung die Angabe beim verständigen Durchschnittsverbraucher hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Richtig sei eine Angabe nur dann, wenn sie aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers mit dem übereinstimmt, was die umworbenen Verkehrskreise ihr entnehmen, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, den die Angabe nach dem (Text- oder graphischen) Zusammenhang, in den sie gestellt ist, vermittelt.

CE-Kennzeichen kein klassisches Prüfzeichen

Zunächst führte das OLG aus, dass es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein klassisches Prüfzeichen handele.

"Mit der Anbringung einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller des Produkts zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen und für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt (...). Demnach ist das CE-Kennzeichen gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards, die nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterfällt (...). Im Gegensatz dazu stellt das amtlich bekannt gemachte GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) stets ein echtes Gütesiegel dar, weil es durch einen Dritten (die sog. GS-Stelle) zuerkannt wird, der zuvor eine Prüfung durchgeführt hat (...)."

Hinsichtlich des CE-Zeichens, dessen zutreffende Bedeutung in Verbraucherkreisen weithin unklar ist, bestehe daher nach Ansicht des OLG eine besonders hohe Gefahr der Irreführung des Durchschnittsverbrauchers, weil mit derartigen Werbeangaben eine objektiv nicht vorhandene (ggf. staatliche) Autorität in Anspruch genommen zu werden droht, die beim Durchschnittsverbraucher regelmäßig „Eindruck schindet“.

Werbung mit CE-Kennzeichen in Zusammenhang mit "TÜV" und "GS" birgt Irreführungsgefahr

Zwar dürfe, so das OLG weiter, nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte mit der Anbringung des CE-Zeichens seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG nachkomme. Daher könne aus der Anbringung des CE-Zeichens als solcher keine Irreführung hergeleitet werden. Von dieser das „ob“ betreffenden Frage sei allerdings jene nach dem „wie“ der Kennzeichnung strikt zu unterscheiden.

"In Bezug auf die Art und Weise der Anbringung sind in Anbetracht der zuvor geschilderten gesteigerten Irreführungsgefahr im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen höchste Anforderungen zu stellen. Der Hersteller bzw. Werbende hat tunlichst alles zu unterlassen, was über den rein gesetzlich geschuldeten Hinweis hinausgeht.

Zweifelsohne wird der Bereich der zulässigen Art und Weise der Anbringung des CE-Zeichens jedenfalls dann verlassen, wenn mit der ausdrücklichen Aussage „CE-geprüft“ geworben wird (...). Darüber hinaus ist (...) allerdings mit Blick auf die erwähnten besonderen Irreführungsgefahren jedwedes „Beiwerk“ zur allein geforderten „neutralen“ Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Vorstehende Maxime wird jedenfalls auch dann missachtet, wenn in einer Werbung das CE-Zeichen in unmittelbarem textlichem, graphischen pp. Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln abgedruckt wird. Denn eine solche Darstellungsform insinuiert, dass auch das CE-Zeichen ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität sei. Zwar ist dem Publikum bekannt, dass bei der Prüfung von Gütesiegeln nicht notwendig eine staatliche Überwachung erfolgt, sondern diese vielfach auch von privaten Institutionen vergeben werden (...). Die Eignung zur Irreführung folgt daher vorliegend zwar nicht aus der konkludenten Vorspiegelung einer amtlichen Prüfung, jedoch aus dem Umstand, dass vom Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln „GS“ und „TÜV“ auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt wird.“

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15