Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 21.12.2015 klargestellt, dass an eine Unterlassungserklärung, die unter einer Bedingung abgegeben wird, hohe Voraussetzungen zu stellen sind, damit sie die Wiederholungsgefahr ausschließt.
Sachverhalt: Abgemahnter gab Unterlassungserklärung unter Einschränkungen ab
Die Antragsgegnerin warb für eine Haar-Mineralstoff-Analyse mit folgenden Angaben:
„Die Haar-Mineralstoff-Analyse (HMA)
Eingeschlossen in unser Haar finden wir zahlreiche Informationen über unsere Lebensumstände. Ernähren wir uns ausgewogen? Leben wir in einer schadstofffreien Umwelt? Sind wir Schwermetallen ausgesetzt? Mittels einer Haar-Mineralstoff-Analyse finden wir Antworten auf diese Fragen, decken Mangelerscheinungen auf und können drohende Vergiftungen feststellen.“
ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass vorstehende Angaben nicht eindeutig wissenschaftlich belegt sind.
Die Antragstellerin sah hierin eine unzulässige irreführende Werbung und mahnte die Antragsgegnerin daher wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab. Auf die außergerichtliche Abmahnung gab die Antragsgegnerin zwar eine Unterlassungserklärung ab, fügte dieser jedoch die folgende Bedingung hinzu:
"...sofern nicht - sinngemäß - darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist."
Die Antragstellerin war der Ansicht, dass aufgrund dieses Zusatzes die Unterlassungserklärung nicht geeignet sei, die durch den Wettbewerbsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr auszuschließen. Sie sah in dem Vorbehalt in der Unterlassungserklärung eine unklare Einschränkung, da über Art und Ort eines solchen Hinweises in der Werbung nichts gesagt sei; nur diese Umstände aber könnten nach den jeweiligen Umständen irreführungsausschließend wirken. Der allgemeine Vorbehalt erfasse den Unterlassungsanspruch nicht so, dass die Wiederholungsgefahr beseitigt werde.
Daher beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.
Entscheidung: Unterlassungserklärung unter unklarer Bedingung unzulässig
Das Landgericht wies den Verfügungsantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wurde die Eilverfügung jedoch erlassen.
Das OLG schloss sich der Ansicht der Antragstellerin an, dass die Wiederholungsgefahr durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen ist.
Zwar müsse eine Unterlassungserklärung nicht notwendigerweise bedingungslos abgegeben werden. So sind z.B. Beschränkungen, die das materielle Recht widerspiegeln, unproblematisch. Auch Einschränkungen, die keine Grundlage im materiellen Recht haben, können zulässig sein. An solche Einschränkungen seien aber strenge Anforderungen zu stellen:
„Bestehen am Inhalt der Unterlassungserklärung auch nur geringe Zweifel, so ist sie grundsätzlich nicht geeignet, ihre Funktion zu erfüllen (...). Diesen Klarheitserfordernissen ist die von der Antragsgegnerin (...) abgegebene Unterlassungserklärung (...) nicht gerecht geworden.(...)
Der Vorbehalt in der Unterlassungserklärung („sofern nicht ... hingewiesen wird, dass ... umstritten“) erfasst aber auch Fälle, bei denen dieser Hinweis ohne hinreichende Verbindung mit der Aussage oder selbst zu klein oder sonst wie nicht so gehalten ist, dass die gebotene Aufklärung damit in einer die Irreführung ausschließenden Weise geschehen würde. Da die Grenzziehung, wann dieser vorbehaltene unzureichende Hinweis ausreichend wäre, nach der Fassung der Unterwerfungserklärung (...) nicht geleistet wird, ist sie nicht nur bezüglich des Hinweises, sondern im Hinblick auf ihre Unklarheit insgesamt ungeeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. (...) Die beantragte einstweilige Verfügung ist danach zu erlassen.“
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2015, Az.: 2 W 46/15
Fazit
Sofern man nach Erhalt einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes nur eine Unterlassungserklärung unter Einschränkungen abgeben will, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Einschränkungen hinreichend klar sind und dem Ausschluss der Wiederholungsgefahr nicht entgegenstehen. Die Findung einer solchen Formulierung dürfte jedenfalls für juristische Laien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden bzw. unmöglich sein.
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