Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 27.01.2016 entschieden, dass eine Werbung für Arzneimittel irreführend ist, wenn und soweit die beworbenen Wirkungsangaben nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Ist ein Arzneimittel durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen, ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Zulassung entsprechen.
Sachverhalt: Werbung für Arzneimittel mit therapeuthisch nicht zweifelsfrei nachgewiesenen Wirkungsangaben
Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen "Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen" zugelassen worden war, bewarb das Produkt in einer Zeitschrift u.a. damit, dass es "schnell und effektiv" sowohl bei akutem Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und "abschwellend, entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut" wirkt. Festsitzender Schleim werde gelöst und Begleitbeschwerden wie Zerschlagenheit und Kopfdruck würden gelindert.
Ein anderes homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen "nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände" zugelassen worden war, war vom Hersteller in der Zeitschrift u.a. mit dem Hinweis beworben worden, das Präparat fördere "Gelassenheit und Ruhe". Es helfe zudem, alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her und biete eine effektive Unterstützung bei Unruhe, Nervosität und/oder Schlafstörungen.
Entscheidung Vorinstanz
Das Landgericht wies die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, das Pharmaunternehmen werbe für die Arzneimittel nicht mit einer Wirkung, die außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete liege.
Berufungsgericht: Werbung für Arzneimittel mit nicht nachgewiesenen Wirkungsangaben irreführend
Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil teilweise ab und untersagte die Werbung für beide Produkte mit den vom Kläger beanstandeten Angaben weitgehend, da diese teils irreführend ist.
Nach Ansicht des OLG ist die in der Werbung behauptete therapeutische Wirkung der Präparate vom zugelassenen Anwendungsgebiet nicht umfasst und auch nicht durch eine wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen.
Werbung für Arzneimittel mit "hilft schnell und effektiv" mangels Nachweis irreführend
Der Hinweis in der Werbung, das Präparat gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe "schnell und effektiv" bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke "regenerierend auf die Nasenschleimhaut" ist irreführend und damit unzulässig, da aus der Zulassung des Medikamentes durch das Bundesamt für Arzneimittel eine schnelle Wirkung des Präparats nicht hergeleitet werden konnte. Außerdem ist eine "regenerierende Wirkung des Produkts auf die Nasenschleimhaut" vom Anwendungsgebiet der Zulassung nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen konnte der Arzneimittelhersteller auch nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen.
Werbung für Arzneimittel mit von der Zulassung umfassten Wirkungsangaben zulässig
Hat ein Präparat die Hürde der Zulassung durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte genommen, kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Zulassung entsprechen, sodass vom Hersteller hiermit auch geworben werden kann. Deshalb war es auch nicht zu beanstanden, dass das Pharmaunternehmen für das Präparat gegen Sinusitis damit geworben hatte, es helfe bei akutem Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit und Kopfdruck.
Werbung für Arzneimittel mit "fördere Gelassenheit und Selbstheilungskräfte" mangels Nachweis irreführend
Für das homöopathische Arzneimittel, das als Medikament gegen "nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie Verstimmungszustände" zugelassen ist, darf hingegen nicht mit den Angaben geworben werden, das Präparat fördere Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Denn auch diese Werbeaussagen sind weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments umfasst, noch hat der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.
OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.2016, 9 U 895/15
Quelle: PM des OLG Koblenz vom 20.04.2016