Nunmehr hat auch das OLG Frankfurt a.M. in einem im Eilverfahren erlassenen Beschluss vom 04.02.2016 sich der Ansicht angeschlossen, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn er in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angbibt.
Sachverhalt: Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
Die Parteien vertreiben im Internet u.a. Druckern nebst Zubehör. Der Antragsteller stellte fest, dass der Antragsgegner in einer Widerrufsbelehrung zu einem eBay-Angebot keine Telefonnummer angegeben hatte und mahnte den Antragsgegner daher wegen Wettbewerbsverstoßes ab. Da der Antragsgegner gegenüber dem Angtragseller keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Antragsteller den Erlass einer Eilverfügung gegen den Antragsgegner. der Antragsgegner hatte zwar eine gegenüber der Firma A. gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung vorgeleggt, diese betrachtete der Antragsteller jedoch nicht als ernsthaft, da - wie der Antragsteller feststellte - die Firma A. in ihren Widerrufsbelehrungen ebenfalls keine Telefonummer vorsah.
Entscheidung: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ist Wettbewerbsverstoß
Ebenso wie andere Gerichte, ist auch das OLG Frankfurt der Ansicht, dass ein Unternehmer, der über einen Telefonanschluss verfügt, die Telefonnummer jedoch nicht in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angibt, wettbewerbswidrig handelt.
"Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3a (...), 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 312 d I BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB zu. Die beanstandete Widerrufsbelehrung wird den in diesen Vorschriften genannten Anforderungen insoweit nicht gerecht, als hierin die Telefonnummer der Antragsgegnerin nicht angegeben ist, obwohl die Antragsgegnerin einen Telefonanschluss unterhält (...). Durch den Verstoß werden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt (§ 3a UWG), weil ihnen die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert wird."
Auch das OLG Hamm (z.B. Beschluss vom 03.03.2015, Az.: 4 U 171/14) und das LG Bochum (Urteil vom 06.08.20154, Az.: I-13 O 102/14) hatten bereits entschieden, dass eine fehlende Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die vom Antragsgegner gegenüber der Firma A. abgegebene Unterlassungserklärung stufte das OLG Frankfurt - wie der Antragsteller - als nicht ernsthaft ein. Diese Unterlassungserklärung war daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen:
"Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Antragsgegnerin unter dem 10.7.2015 gegenüber der Fa. A abgegeben hat, nicht ausgeräumt, da durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch einen entsprechenden Screenshot belegt, dass nach Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die Antragsgegnerin die Fa. A selbst eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die eine Telefonnummer nicht enthält."
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016, Az.: 6 W 10/16