BGH: Irreführende Werbung mit einem Setpreis

Der BGH hat mit Urteil vom 29.02.1996 entschieden, dass die Werbung mit einer Preissenkung (hier: HiFi-Kompaktanlage und Lautsprecher) in einem "Setpreis" grundsätzlich nicht schon deshalb irreführend ist, weil einer der angegebenen Einzelpreise über dem "Setpreis" liegt. Eine Irreführung kommt jedoch in Betracht, wenn der höhere Einzelpreis vorher entweder überhaupt nicht oder nicht ernsthaft gefordert worden ist.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Fachmarkt für Elektrogeräte, insbesondere im Bereich der Unterhaltungselektronik, ferner für Fotoartikel und Möbel. In einer Anzeige bewarb sie u.a. eine HiFi-Kompaktanlage A. M 600 und Lautsprecherboxen der Marke BO. zu einem "Setpreis" von 1.111 DM.

Der Kläger, ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, hat die Anzeige beanstandet und Unterlassung verlangt, weil die Beklagte damit irreführende Angaben über die Preisgünstigkeit des beworbenen Geräts mache. Die unverbindliche Preisempfehlung der Herstellerin für die Kompaktanlage sei schon lange Zeit um wenigstens 300 DM niedriger gewesen, und die Beklagte habe den in der Anzeige genannten Einzelpreis von 1.598 DM weder ernsthaft kalkuliert noch vorher nachhaltig verlangt.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Anlage längere Zeit zu dem in der Anzeige genannten Preis von 1.598 DM angeboten und verkauft.

Vorinstanzen

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag, mit dem einschränkenden Zusatz verurteilt: "es sei denn, daß es sich bei den Einzelpreisen um ernsthaft kalkulierte Preise handelt, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Werbung über einen Zeitraum von jedenfalls vier Wochen regelmäßig gefordert und von den Kunden auch regelmäßig gezahlt worden sind".

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Revision beim BGH ein.

Entscheidung BGH

Der BGH hob die Verurteilung der Beklagten auf und verwies die Sache zurück, da bereits der Klageantrag unzulässig war, da zu unbestimmt.

Ferner - so der BGH - lasse sich die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbeanzeige sei irreführend, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten.

"Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Werbung der Beklagten mit dem Setpreis tragen die Verurteilung nach § 3 UWG nicht.

a) Sollten, was das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, die Leser der Anzeige der Werbung mit dem Gesamtpreis für das Set nur entnehmen, die Beklagte verlange den für die Kompaktanlage genannten Preis jedenfalls zur Zeit der Werbeaktion schon deshalb nicht mehr, weil der angegebene Einzelpreis für diese allein im Blick auf die Günstigkeit des Gesamtangebots nicht mehr durchgesetzt werden könne und damit nicht mehr aktuell sei, würden die Leser über die Preisgestaltung der Beklagten zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige nicht irregeführt. Sie sähen vielmehr, wie es den Tatsachen entspricht, daß die Beklagte für die Kompaktanlage innerhalb des Sets jetzt einen niedrigeren Preis verlangt, als sie für das Kompaktgerät allein verlangen würde. Die Interessenten erkennen, daß es aus wirtschaftlichen Erwägungen nur sinnvoll sein kann, sich für das Setangebot zu entscheiden. Der genannte Einzelpreis wird für sie für die Dauer der Werbeaktion uninteressant sein. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte letztlich zur Folge, daß die Werbung mit einem Setpreis immer dann zu verbieten wäre, wenn - was auch Eingang in den Urteilstenor gefunden hat - einer der Einzelpreise über dem Setpreis liegt. Diese Folgerung hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 193/92, GRUR 1995, 165, 166 = WRP 1995, 192, 194 - Kosmetikset). Würde im übrigen - wie das Berufungsgericht meint - die Irreführung allein in der Gegenüberstellung des Setpreises mit einem nicht mehr aktuellen Einzelpreis liegen, so wird nicht erkennbar, welchen Sinn die "es sei denn"-Einschränkung im Verbotstenor haben könnte; denn der Umstand, daß es sich um einen ernsthaft kalkulierten und über einen gewissen Zeitraum regelmäßig durchgesetzten Preis handelt, wäre nicht geeignet, die vom Berufungsgericht angenommene Irreführung zu beseitigen.

b) Es kommt daher auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die beanstandete Werbung deshalb irreführend ist, weil - wie der Kläger vorgebracht hat - der Einzelpreis für die Kompaktanlage vor der Werbeaktion nicht ernsthaft verlangt und durchgesetzt worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Werbung mit Preissenkungen, wie die Beklagte sie in der beanstandeten Anzeige dadurch vornimmt, daß sie ein Gerät, das sie früher allein zu einem höheren Preis angeboten hatte, zum Gegenstand eines Gesamtangebots machte, dann irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn der frühere Preis nicht, nicht ernsthaft oder nicht längere Zeit, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden ist, oder wenn überhöhte Preise angesetzt sind, um eine Preissenkung vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wird (BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung I; Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 151/81, GRUR 1984, 212, 213 - unechter Einzelpreis; Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 193/92, GRUR 1995, 165, 166 = WRP 1995, 192 - Kosmetikset). In einem solchen Falle könnte dem für das Setangebot verlangten Preis die herausgestellte Sparwirkung und besondere Preisgünstigkeit fehlen."

BGH, Urteil vom 29.02.1996, Az.: I ZR 6/94