Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden, dass die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." in einem Produktkatalog der ohnehin bestehenden Rechtslage entsprechend und daher auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig sind.
Sachverhalt: Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" in Katalog
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) nahm ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte warb auf einer Seite in einem Produktkatalog unterhalb der dort beworbenen Produkte in einem klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile
"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."
Mit seiner Klage begehrte der vzbv die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden.
Entscheidung Vorinstanzen: Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" zulässig
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 - Az. 17 U 91/07 = MIR 2008, Dok. 054) hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.
Entscheidung BGH: Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" nicht wettbewerbswidrig
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Hinweise brächten lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften (ebenso wie die Abbildungen) nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Es werde durch die Hinweise verdeutlicht, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind.
Den Hinweisen sei zudem keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der BGH den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über AGB (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) sei im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.