Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden, dass ein Autohaus, das hervorgehoben mit einem Logo einer bekannten PKW-Marke wirbt, hierdurch den Eindruck erweckt, es sei ein offizieller Vertragshändler.
Sachverhalt: Autohaus wirbt mit Markenlogo eines bekannten PKW-Herstellers
Die Beklagte, Betreiberin eines Autohauses, warb mit dem Markenlogo des bekannten PKW-Herstellers A. Das Markenlogo befand sich u.a. am Autohaus zur Straßenseite und wurde in Geschäftspapieren verwendet. Im Internet benutzte das Autohaus die Bezeichnung "A Spezialwerkstatt".
Der Markeninhaber selbst ging gegen das Autohaus nicht vor, jedoch die Klägerin. Sie sah in der Verwendung des Markenlogos eine Irreführung des Verkehrs, da bei diesem der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Autohaus um einen offiziellen Vertragshändler des PKW-Herstellers.
Die Klägerin mahnte das Autohaus wegen Wettbewerbsverletzung ab und forderte das Autohaus zur Unterlassung der Nutzung des Markenlogos und der Bezeichnung „A Spezialwerkstatt“ auf. Da das Autohaus keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin Unterlassungsklage wegen UWG-Verstoß.
OLG Brandenburg: Markenlogo irreführend, "A Spezialwerkstatt" zulässig
Verwendung des Markenlogos ist irreführend
Das Gericht gab der Unterlassungsklage insoweit statt, soweit sie sich gegen die Nutzung des Markenlogos durch das Autohaus richtete. Die in Rede stehende Werbung mit dem Markenlogo eines bekannten PKW-Herstellers begründe beim Verkehr die Erwartung, dass es sich um einen offiziellen Vertragshändler handle. Das Autohaus habe durch die Art und Weise der Platzierung des Markenlogos dieses in seiner Werbung deutlich hervorgehoben.
Verwendung „A Spezialwerkstatt“ nicht irreführend
Dagegen stufte das Gericht die Verwendung der Bezeichnung "A Spezialwerkstatt" als zulässig ein. Hierdurch werde lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Werkstatt handle, die sich auf bestimmte Automarken spezialisiert habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin, ergäbe sich allein aus dieser Bezeichnung noch nicht der zwingende Rückschluss, dass es sich bei der Werkstatt um einen offiziellen Vertragspartner des PKW-Herstellers handele.
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 2 U 514/15