Das LG Detmold hatte sich im Rahmen eines Verfahrens wegen unerlaubter Email-Werbung (Spam) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vertragsstrafe von 350 EUR ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Da die Beklagte seit mehr als 1 Jahr keine Spam-Emails mehr an den Kläger versandt hatte, genügte nach Ansicht des LG ausnahmsweise eine Vertragsstrafe von 350 EUR.
Sachverhalt: Kläger geht gegen unerlaubte Email-Werbung vor
Der Kläger erhielt von der Beklagten über seine gewerbliche genutzte Email-Adresse Werbe-Emails der Beklagten, ohne dass er seine Zustimmung hierzu erteilt hatte. Daher mahnte er die Beklagte wegen unerlaubter Email-Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, die eine Vertragsstrafe von 350 EUR vorsah. Diese hielt der Kläger für zu gering, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und ging daher vor Gericht - erfolglos.
Urteil: Vertragsstrafe von 350 EUR bei unerlaubter Email-Werbung ausreichend
Zwar stelle nach einhelliger Rechtsprechung bereits die einmalige unverlangte Zudendung einer Werbe-Email an eine gewerbliche Email-Adresse einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar und löse daher einen Unterlassungsanspruch aus.
Aufgrund der besonderen Umstände ging das Amtsgericht jedoch davon aus, dass vorliegend die Vermutung der Wiederholungsgefahr vom Beklagten widerlegt sei und wies die Klage ab.
Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Auch das Landgericht Detmold ging jedoch davon aus, dass vorliegend keine Wiederholungsgefahr bestand und legte dem Kläger die Zurücknahme der Berufung nahe, da es die Berufung andernfalls zurückweisen würde. Zur Begründung führte das Landgericht wie folgt aus:
"Hat (...) eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden, begründet diese für gleichartige Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer widerlegbaren Vermutung (...).
Dabei kann eine Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Eine solche Erklärung hat die Beklagte unstreitig abgegeben. Ob dabei die von der Beklagten zugesagte Vertragsstrafe von 350 € (...) unangemessen niedrig ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. (...) Hinzu kommt, dass es jedenfalls seit Abgabe der rechtsverbindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten (...) nicht mehr zu einer weiteren Beeinträchtigung gekommen ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geht auch die Kammer davon aus, dass die für eine Wiederholungsgefahr sprechende Vermutung vorliegend ausnahmsweise widerlegt worden ist."
Der Kläger nahm nach dem Hinweisbeschluss seine Berufung zurück.
Landgericht Detmold, Hinweisbeschluss vom 12.09.2016, Az.: 10 S 30/16