Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach Gesetz (§ 1 AÜG) erforderliche Erlaubnis zugleich wettbewerbswidrig ist und daher von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG keine Marktverhaltensnorm sei, verneinte der BGH einen Wettbewerbsverstoß.
Sachverhalt: UWG-Abmahnung wegen Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
Der Beklagte stellte Messeausstellern Servicepersonal zur Verfügung. Mit dem überlassenen Personal schloss er Verträge unter Einbeziehung von AGB. Die AGB enthielten Bestimmungen zu Art, Ort und Zeit des Messeeinsatzes sowie zum Honorar. Ferner enthielten die AGB Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild des Personals, zu dessen Verhalten und Modalitäten der Abrechnung. Die Überlassung des Servicepersonals stellte der Beklagte den Messeausstellern in Rechnung und bezahlte an das überlassene Servicepersonal das vereinbarte Honorar.
Der Beklagte verfügte jedoch nicht über die nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Klägerin war der Ansicht, die Überlassung des Servicepersonals durch den Beklagten an Messeaussteller stelle eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG dar. Da der Beklagte über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfüge, verstoße er nicht nur gegen das AÜG, sondern handele zugleich wettbewerbswidrig.
Die Klägerin mahnte den Beklagten daher wegen Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten auf. Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
BGH: Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig
Zwar habe der Beklagte gegen § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG verstoßen, da er Dritten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dieser Verstoß begründe jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, da § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zukomme und daher keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG ist.
Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Unerheblich sei dabei, ob Leiharbeitnehmer als Verbraucher anzusehen seien. Denn eine verbraucherschützende Norm stellt nur dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie die Verbraucher als auf dem betreffenden Markt agierende Personen betrifft. Arbeitnehmer seien aber keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Produkte oder Dienstleistungen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken.
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG kann auch nicht über das generelle Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in § 3 Abs. 1 UWG sanktioniert werden. Ein Verstoß gegen eine reine Marktzutrittsregelung hat nämlich nicht zur Folge, dass die Marktteilnahme selbst unlauter ist. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG zu sanktionieren sind, könnten nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter angesehen werden.
BGH, Urteil vom 23.6.2016, Az.: I ZR 71/15