Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07. September 2010 (Az.: I-20 U 171/02) unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 entschieden, dass der Handel grundsätzlich verpflichtet ist, bei der Bewerbung hochwertiger Unterhaltungselektronik darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Gerät um ein Auslaufmodell handelt. Eine dahingehende Pflicht folge aus § 5a Abs. 2 UWG.
Um ein als Auslaufmodell zu kennzeichnendes Geräte handelt es sich nach dem Urteil des BGH aus dem Jahr 1998 bei einem Gerät, das nicht mehr vom Hersteller produziert und ausgeliefert oder vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.
Wird gegen die Hinweispflicht verstoßen, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte, die einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte unterhält, von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und sodann - nach Weigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf nunmehr entschied.