Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Hinweis auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform auf ihrer Webseite bzw. in ihrem Onlineshop vorhalten und auf die OS-Plattform aktiv verlinken. Fehlt ein Hinweis oder aktiver Link auf die OS-Plattform, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der von Wettbewerbern bzw. Wettbewerbsverbänden (z.B. IDO) abgemahnt werden kann.
Wie berichtet, hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 14.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16 EV) in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Amazon-Händler nicht verpflichtet ist, auf die OS-Plattform hinzuweisen, da bereits Amazon selbst hierzu verpflichtet ist.
Diese Ansicht hat nunmehr das OLG Dresden in der mündlichen Urteilsverkündung vom 17.01.2017 (Az.: 14 U 1462/16) bestätigt. Zur Begründung führte das OLG Dresden (wohl) an, dass es keinen Sinn machen würde, vom Amazon-Händler einen Hinweis auf die OS-Plattform zu verlangen, da ja schon Amazon zum Hinweis auf die OS-Plattform verpflichtet ist und verwies dabei auf den "klaren und eindeutigen" Wortlaut von Art. 14 ODR-VO. Darin heißt es:
"In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein."
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 14 ODR-VO müsste aber sowohl der einzelne Amazon-Händler als auch Amazon selbst einen Hinweis nebst Verlinkung auf die OS-Plattform vorhalten, heißt es "Unternehmen und Online-Marktplätze" und nicht etwa "Unternehmen oder Online-Marktplätze".
Praxishinweis:
Zwar ist das Urteil des OLG Dresden bestandskräftig. Online-Händler sollten sich aber nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte die Ansicht des LG und OLD Dresden teilen und eine Hinweispflicht von Marktplatzhändlern ablehnen, weil bereits (und nur) der Marktplatzbetreiber zu einem Hinweis auf die OS-Plattform nebst aktiver Verlinkung verpflichtet ist.
Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in Wettbewerbssachen können Wettbewerber (anderns als Wettbewerbsverbände) an dem Gericht ihrer Wahl klagen und werden sicher nicht das Landgericht Dresden auswählen.