Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass die Aussage, dass Produkt eines Mitbewerbers sei eine Nachahmung, nicht stets wettbewerbswidrig ist. Wer Produkte von Mitbewerbern als Nachahmung bezeichnet, kann damit auch lediglich eine Meinung äußern und damit nicht den Mitbewerber in herabsetzender Weise angreifen. Legale Nachahmungen sind nämlich wettbewerbsrechtlich zulässig.
Sachverhalt: Wettbewerber bezeichnet Konkurrenzprodukt als Nachahmung
Der Kläger, ein Goldschmied, hatte ein Schmuckstück entworfen, das er unter der Bezeichnung "Kielfisch" vermarktete. Der Beklagte, ein Designer, entwarf einen ähnlichen Fisch, den er unter "Schleifisch“ vertrieb.
Der Kläger bekam davon Wind und warf dem Deisgner vor, er habe die Idee und das Konzept seines Produktes kopiert, seine Produkte seien daher schlichte Nachahmungen. Diesen Vorwurf wollte der Designer nicht auf sich sitzen lassen und erhob (im Wege der Widerklage) Unterlassungsklage gegen den Goldschmied. Zur Begründung führte er an, der Vorwurf der Nachahmung stelle eine wettbewerbswidrige Herabsetzung seiner Produkte dar.
Urteil: Vorwurf der legalen Nachahmung ist nicht wettbewerbswidrig
Ebenso wie bereits die Vorinstanz, war auch das OLG Schleswig-Holstein der Ansicht, dass der Goldschmied mit der Bezeichnung der Produkte des Designers als Nachahmung nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe, insbesondere damit keine unzulässige Herabsetzung der Produkte des Designers verbunden dar:
"Bezeichnet ein Mitbewerber die Leistung eines anderen als Nachahmung, ohne dass damit der Vorwurf der Rechtswidrigkeit oder ein sonstiges sittliches oder moralisches Unwerturteil verbunden ist, so verringert dies die Wertschätzung der Leistung des Mitbewerbers in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises, wenn überhaupt, lediglich geringfügig, wenn es eine unübersichtliche Vielzahl an Umsetzungen derselben Idee gibt. Die Wertschätzung für den „Schleifisch“ beruht daher auf der konkreten Ausgestaltung, auf die sich der Vorwurf der Nachahmung nicht bezieht. Insofern steht der Vorwurf, eine bereits öffentlich bekannte Idee umgesetzt zu haben, den Erwartungen eines durchschnittlich informierten Adressaten nicht entgegen und ist schon deshalb nicht geeignet, die Wertschätzung in die Leistung des Beklagten in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises zu verringern."
Auf die persönlichen Befindlichkeiten des Designers komme es bei der Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliege, nicht an. Ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist allein aus Sicht eines objektiven und verständigen Adressaten zu bestimmen:
"Darauf, dass der Beklagte sich als Designer herabgewürdigt fühlt, kommt es nicht an. Maßgebend ist - wie ausgeführt - allein die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten. Der Einwand des Beklagten, dass der Vorwurf einer Nachahmung einem Designer gegenüber stets herabwürdigend ist, verfängt nicht. Dies folgt schon daraus, dass auch eine Nachahmung eine erhebliche eigene Gestaltungsleistung beinhalten kann und die entsprechende Bezeichnung daher nicht generell herabsetzend ist."
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2016, Az. 6 U 39/15