Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.01.2017 entschieden, dass ein Domaininhaber für Wettbewerbsverstöße auf Webseiten haftet, wenn er trotz Kenntnis von den Rechtsverletzungen nichts unternimmt, um die Wettbewerbsverstöße abzustellen. Notfalls müsse er den Pachtvertrag mit dem Betreiber der Webseiten kündigen.
Sachverhalt: Irreführende Werbung auf Webseite für Nahrungsergänzungsmittel
Klägerin ist die Verbraucherzentrale. Die Beklagte, die Payplus GmbH ist bei der DENIC als Inhaberin der Domain slimsticks-abo registriert. Auf diesen (und anderen) Webseiten wurde das Nahrungsergänzungsmittel "Slimsticks" nicht nur mit falschen Wirkversprechen beworben ("Abnehmen ohne zu hungern"), sondern Verbraucher auch mit vermeintlich kostenlosen Probepaketen in Abofallen gelockt.
Bereits 2016 mahnte die Verbraucherzentrale die Payplus GmbH wegen dieser fragwürdigen Werbung im Internet ab. Zuvor warnte die Verbraucherzentrale öffentlich vor den Praktiken der Payplus GmbH. Hintergrund war, dass Verbrauchern auf den Webseiten bei Bestellung eines Testpakets "Slimsticks" ein Bluetooth Fitnessband gratis versprochen wurde. Dass das Fitnessarmband nur dann ausgeliefert wird, wenn sich der Besteller auf ein 90-Tage-Abonnement des Nahrungsergänzungsmittels einlässt und dafür insgesamt 149,70 Euro bezahlt, wurde erst bei genauem Hinschauen deutlich.
Dies hielten die Verbraucherschützer für unzumutbar und mahnten die Payplus GmbH wegen irreführender Werbung ab. Die Payplus GmbH wies jede Haftung zurück und wandte ein, dass nicht sie, sondern eine in den Niederlanden ansässige Firma Betreiberin der Webseite sei. Als bloßer Domaininhaber hafte sie nicht für irreführende Werbung auf der Webseite.
Urteil: Domaininhaber haftet bei Kenntnis und Untätigkeit wegen Wettbewerbsverstöße
Das Landgericht Aachen bejahte die Haftung der Payplus GmbH. Zwar sei im Impressum der Webseite nicht diese, sondern eine in den Niederlanden ansässige Firma als Betreiberin der Webseite angeführt. Bei dem Nahrungsergänzungsmittel "Slimsticks" handele es sich jedoch offenkundig das Produkt der Payplus GmbH, denn bei den auf den Webseiten angegebenen Fax- und Telefonnummern handele es sich um solche der Payplus GmbH. Daher sei die Payplus GmbH der wahre Webseitenbetreiber und hafte als solcher für die irreführenden Angaben auf der Webseite.
Ungeachtet dessen - so das Gericht - kann auch der bloße Domaininhaber für Wettbewerbsverstöße haften. So haftet der Domaininhaber selbst, wenn er Kenntnis von Rechtsverletzungen auf den Webseiten hat und nicht sein Möglichstes tut, um die Rechtsverletzungen auf der Webseite zu unterbinden.
Spätestens mit der Abmahnung hatte die Payplus GmbH Kenntnis von der irreführenden Werbung auf der unter www.slimstick-abo.de abrufbaren Webseite. Da sie dennoch nichts unternahm, um die Wettbewerbsverstöße zu unterbinden, hafte sie als Domaininhaberin für die Wettbewerbsverstöße. Notfalls, so das Gericht, hätte die Payplus GmbH den Pachtvertrag mit der in den Niederlanden ansässigen Firma kündigen und damit den Zugriff dieser auf die Webseite unterbinden müssen. Da dies nicht geschehen ist, sei die Payplus GmbH selbst für die Wettbewerbsverstöße auf der Webseite verantwortlich.
Landgericht Aachen, Urteil vom 21.01.2017, Az.: 42 O 127/16
Praxishinweis:
Nach der Rechtsprechung haftet der Domaininhaber grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen auf den Webseiten.Dies ist dann misslich, wenn der Betreiber der Webseite nicht zu ermitteln oder tatsächlich greifbar ist.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob nicht auch der Domaininhaber haftet.Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Domaininhaber nach Kenntnis der Rechtsverletzung nichts unternimmt, um die Wettbewerbsverstöße auf den Webseiten abzustellen.