JuS: Kfz Innung nimmt Klage auf Abmahnkosten zurück

JuS nimmt Klage der Kfz Innung zurück

Die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mahnt seit Jahren im Auftrag von Kfz-Innungen Verkäufer ab, die auf Kfz-Verkaufsportalen wie mobile.de und Autoscout24.de Fahrzeuge anbieten und dabei angeblich nicht auf den gewerblichen Charakter der Kfz-Angebote hinweisen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden die Abgemahten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 952 EUR aufgefordert. Wer nicht zahlt, wird verklagt. Nun hat JuS eine vor dem LG Oldenburg eingereichte Klage auf Abmahnkosten zurückgenommen.

 

Abmahnungen der Kfz Innungen wegen Wettbewerbsverstoß auf Kfz-Portalen

Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche von der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Abgemahnte vertreten. Je nach Wunsch der Mandanten haben wir mit JuS Vergleiche erzielt oder die Zahlung von Abmahnkosten komplett verweigert. Abgemahnte, die die Zahlung von Abmahnkosten komplett verweigerten, wurden von JuS im Auftrag der Kfz Innung verklagt.

JuS erhebt für Kfz Innung Schwaben Klage wegen Abmahnkosten

So wurde auch ein von uns vertretener Abgemahnten von Jus Im Auftrag der Kfz Innung Schwaben auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 952 EUR vor dem Landgericht Oldenburg verklagt. Kurz vor dem für den 31.08.2017 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Kanzlei Jus Rechtsanwälte Schloms und Partner ihre Klage nun überraschend zurück.

Überraschende Klagerücknahme durch JuS

Hintergrund der Klagerücknahme dürfte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.4.2017 (I ZR 33/16) sein. In diesem hat BGH entschieden, dass ein Fachverband keinen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten hat, sofern es sich (nur) typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen handelt:

"Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss ebenfalls [wie ein Wettbewerbsverein] in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (…).

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen muss die im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen, indem er tatsächlich gewerbliche Interessen verfolgt. Gewerblichen Interessen dient auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (…).“

BGH: Fachverband hat keinen Anspruch auf Abmahnkosten

Im Klageverfahren gegen die Kfz-Innung Schwaben haben wir uns auf dieses (erst nach der Abmahnung) erlassene Urteil des BGH bezogen. Zwar handelt es sich bei den Kfz-Innungen nicht um Fachverbände, sondern um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unseres Erachtens ist das Urteil des BGH jedoch auch auf Kfz-Innungen anwendbar. Denn ebenso wie der im Fall des BGH klagende Taxiverband (dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen waren), haben es sich auch die Kfz-Innungen zur Aufgabe gemacht, ihre Mitglieder in allen sie betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten. So heißt es in den JuS Abmahnungen stets wie folgt:

„Mit zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Kfz-Innungen gehört im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeughandels zu überwachen und auf zukünftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.“

BGH: Umfang der Abmahntätigkeit von Fachverbänden ist unerheblich

Nach dem Urteil des BGH vom 6.4.2017 ist auch unerheblich, ob ein Fachverband viele Abmahnungen aussprechen lässt oder nur gelegentlich abmahnen lässt. Damit erteilte der BGH der anderslautenden Rechtsprechung (insbesondere der Vorinstanz) eine klare Absage:

„Soweit das Berufungsgericht mit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (…) der Ansicht ist, die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung könnten im Einzelfall erstattungsfähig sein, wenn ein Fachverband darlegt und beweist, dass er nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt, kann dem nicht zugestimmt werden.

Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Fachverband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können. Dabei muss er Abmahnungen nicht selbst aussprechen. Es steht ihm frei, sich im Einzelfall eines Rechtsanwalts zu bedienen (…).
Der Umstand, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bei der Klägerin keinen erheblichen Umfang hat und sie nach ihrem eigenen Vorbringen jährlich weniger als 20 anwaltliche Abmahnungen aussprechen lässt nach dem Vorbringen des Beklagten sind es ungefähr doppelt so viele -, ist der wirtschaftlichen Entscheidung der Klägerin geschuldet, für diese Tätigkeit kein hinreichend qualifiziertes Personal einzustellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Verfolgung von typischen und durchschnittlich schwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen um eine ihr als Fachverband originär selbst obliegende Aufgabe handelt. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten.“

Kfz Innung nimmt zur Vermeidung einer Klageabweisung Klage auf Abmahnkosten zurück

Ungeachtet dessen, dass die Kfz-Innungen eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen wegen irreführender Kfz-Angebote aussprechen lassen, kommt es unseres Erachtens auch bei Kfz Innungen nicht auf den Umfang der Abmahntätigkeit an. Die Kanzlei JuS hatte zwar in der Klage angeführt, dass die Abmahntätigkeit der Kfz Innung Schwaben „nur einen geringen Umfang des Leistungsspektrums“ ausmacht. Wir haben dies nicht nur bestritten, sondern darauf hingewiesen, dass ein Fachverband (und diesem geichgestellt Kfz Innungen) nach dem Urteil des BGH vom 6.4.2017 auch dann keine Abmahnkosten erstattet verlangen kann, wenn er sogar nur ausnahmsweise abmahnt.

Wir gehen davon aus, dass die Kfz Innung Schwaben durch die Klagerücknahme der Gefahr eines Klage abweisendes Urteil entgehen wollte, denn dies wäre das „Aus“ der Abmahntätigkeit der Kanzlei JuS Schloms und Partner für die Kfz Innungen gewesen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne außergerichtlich und/oder gerichtlich zur Seite.