LG München: IDO darf Anbieter von Münzen nicht abmahnen

Keine Klagebefugnis von IDO im Bereich Münzhandel

Viele Onlinehändler erhielten bereits Post vom Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V.). Auch zahlreiche Onlinehändler, die auf eBay Münzen anbieten, erhielten von IDO Abmahnungen. Diese dürfen aufgrund eines Urteils des LG München aber aufatmen, verneinte das LG München die Klagebefugnis von IDO im Bereich des Münzhandels.

Wer ist von IDO Abmahnungen betroffen?

Oft trifft es Kleinunternehmer, die auf eBay wenige (mitunter selbst hergestellte) Artikel anbieten. Gerade bei DaWanda wissen die Anbieter oft nicht, dass sie gewerblich tätig sind, betrachten sie ihre Verkaufstätigkeit mehr als „Hobby“. Gerade diese vermeintlichen Hobby-Verkäufer sind für IDO jedoch ein gefundenes Fressen, weisen deren Shops viele Fehler auf: angefangen vom fehlenden Impressum, fehlende oder fehlerhafte AGB bis hin zu fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrungen.

Darf IDO jeden abmahnen?

IDO darf nur Händler abmahnen, wenn IDO nachweisen kann, dass Händler in erheblicher Anzahl aus diesem Bereich bei IDO Mitglied sind. Dies ist in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geregelt. IDO führte in den an Münzhändler gerichteten Abmahnungen stets an, dass eine erhebliche Anzahl von Händlern, die „Sammelartikel“ anbieten, Mitglieder bei IDO sind.

IDO im Bereich Münzhandel nicht klagebefugt

Diese Behauptung genügte dem LG München jedoch nicht. Anders als außergerichtlich, muss IDO im Klageverfahren seine Aktivlegitimation darlegen und im Zweifel nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Dieser Nachweis ist IDO ausweislich des Urteils des LG München nicht gelungen:

"Es wurde jedoch vom Antragsteller [IDO] nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die mit Münzen vergleichbaren Waren anbieten.
Die als Anlage K .. vorgelegte eidesstattliche Versicherung reicht hierfür nicht aus, da in ihr lediglich eidesstattlich versichert wird, dass dem Kläger 62 Unternehmen angehören, die „Sammelartikel“ vertreiben. Was diese Sammelartikel sein sollen, wird jedoch nicht dargelegt. Da man alles Mögliche sammeln kann, nicht nur Münzen, reicht dies zur Glaubhaftmachung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht aus.

Die als Anlagen … vorgelegten Internetausdrucke und die in der Sitzung vorgelegte nicht anonymisierte Mitgliederliste sind hierfür nicht ausreichend, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die dort genannten Mitunternehmen tatsächlich Mitglieder des Antragstellers sind. Eine dahingehend lautende eidesstattliche Versicherung oder ein sonstiger Nachweis wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner die Aktivlegitimation des Antragstellers bereits im Widerspruchsschriftsatz bestritten hat.“

LG München I, Urteil vom 13.02.2017, Az.: 4 HKO 22005/16

Fazit

IDO darf also nicht jeden Händler abmahnen, sondern nur Händler in den Bereichen, in denen eine erhebliche Anzahl von Händlern Mitglied bei IDO sind.

Ob IDO klagebefugt ist, ist daher je nach Branche zu prüfen.

Da IDO jedoch nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, außergerichtlich Mitgliederlisten vorzulegen oder Mitgliedernamen zu nennen, ist eine solche Überprüfung durch Abgemahnte bzw. deren Anwälte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wenn nicht gar unmöglich.

Aber das Urteil des LG München belegt, dass sich Mut auf Seiten der Abgemahnten mitunter auch auszahlen kann.